Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Regelung zur sogenannten außerkapazitären Vergabe von Studienplätzen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 eine entsprechende Bestimmung der Vergabeverordnung des Landes für unwirksam.
Die Vorschrift war zuvor vom zuständigen Ministerium eingeführt worden und sollte die Möglichkeit einschränken, über ein gerichtliches Verfahren zusätzliche Studienplätze zu erhalten. Dabei ging es um Fälle, in denen Studienbewerber vermuten, dass Hochschulen ihre Ausbildungskapazitäten zu niedrig angesetzt haben.
Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Regelung gegen Artikel 25 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt. Dieser garantiert allen jungen Menschen – unabhängig von Herkunft oder wirtschaftlicher Lage – das Recht auf eine Ausbildung, die ihren Fähigkeiten und Begabungen entspricht.
Problematisch war insbesondere, dass Studienbewerber aus Nicht-EU-Staaten nach der neuen Regelung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen konnten, ob Hochschulen tatsächlich weniger Studienplätze anbieten als möglich wäre. Deutsche Staatsbürger und Bewerber aus EU-Staaten hatten diese Möglichkeit jedoch weiterhin.
Das Gericht stellte fest, dass diese Ungleichbehandlung nicht mit der Landesverfassung vereinbar ist.
Zugleich betonte das Oberverwaltungsgericht, dass aus der Verfassung kein uneingeschränkter Anspruch auf einen Studienplatz abgeleitet werden kann. Vielmehr besteht ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an den vorhandenen Studienplätzen.
Wenn die Zahl der Bewerber die vorhandenen Plätze übersteigt, müssen die gesetzlichen Regelungen sicherstellen, dass alle Bewerber die gleichen Chancen auf Zugang zum Studium haben.
Bei der sogenannten außerkapazitären Zulassung versuchen Studienbewerber vor Gericht nachzuweisen, dass Hochschulen mehr Studienplätze anbieten könnten als offiziell ausgewiesen. Wird festgestellt, dass tatsächlich zusätzliche Kapazitäten vorhanden sind, können diese Plätze gerichtlich vergeben werden.
Solche Verfahren sind besonders häufig in stark nachgefragten Studiengängen wie Human- oder Zahnmedizin.
Allein im Jahr 2010 wurden bundesweit über 32.000 Numerus-Clausus-Verfahren vor Verwaltungsgerichten geführt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
Aktenzeichen: 3 K 326/11 (OVG Sachsen-Anhalt)
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