Eine Frau aus dem Kreis Steinfurt hat keinen Anspruch auf Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin hatte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Blindengeld beantragt. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Grundlage dafür war ein Gutachten der Augenklinik Dortmund. Auch ein später im Gerichtsverfahren eingeholtes Gutachten der Universitätsklinik Tübingen bestätigte, dass bei objektiven Messungen eine relativ gute Sehschärfe festgestellt wurde: Auf einem Auge lag sie bei 0,8, auf dem anderen bei 0,6.
Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Befunde eher auf eine funktionelle Sehstörung ohne organische Ursache hindeuten. Auch eine bewusste Übertreibung der Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin berief sich daraufhin auf eine psychogene Blindheit, also eine Sehbeeinträchtigung, die durch psychische Belastungen oder traumatische Erfahrungen ausgelöst sein kann.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass selbst dann kein Anspruch auf Blindengeld bestehe, wenn tatsächlich eine psychogene Blindheit vorliegen sollte. Voraussetzung für Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sei nämlich eine organische Störung des Sehapparates oder eine Schädigung des Gehirns, die das Sehvermögen beeinträchtigt.
Bei der Klägerin konnten solche körperlichen Ursachen nicht festgestellt werden. Psychisch bedingte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund fallen daher nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen für Blindengeld.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Regelung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Anders als bei organisch verursachter Blindheit seien psychogene Sehstörungen grundsätzlich behandelbar und oft reversibel.
Zudem hätten die medizinischen Gutachten auch tatsächlich keine Sehbeeinträchtigung von ausreichender Schwere nachweisen können, die einer faktischen Blindheit gleichkäme.
Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Revision nicht zu. Die Klägerin kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 12 A 1170/23
(Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2208/18)
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