Der geplante Ausbau der Landesstraße 401 durch die Ortsdurchfahrt von Zeuthen kann umgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen und die Planung für rechtmäßig erklärt.
Das Bauvorhaben umfasst einen rund 2,3 Kilometer langen Abschnitt der L 401. Die Straße ist als wichtige innerörtliche Hauptverkehrsstraße eingestuft und wird auf nahezu ihrer gesamten Länge von einer Allee aus Linden, Roteichen, Spitzahornen und Robinien gesäumt. Für den grundhaften Ausbau müssen nach dem aktuellen Planungsstand 244 Alleebäume gefällt werden. Als Ausgleich sind entlang des Streckenabschnitts sowie an Gemeindestraßen rund 250 Neupflanzungen und zusätzlich 168 weitere Ersatzbäume vorgesehen.
Naturschutzverband scheitert mit Klage
Bereits während des Planfeststellungsverfahrens hatte der Naturschutzverband mehrfach Einwände gegen die geplanten Baumfällungen erhoben. Nach seiner Auffassung verstoßen diese gegen naturschutzrechtliche Vorgaben und seien nicht erforderlich.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Ansicht des 6. Senats weist der Planfeststellungsbeschluss keine rechtlichen Mängel auf. Insbesondere seien alle für die Entscheidung maßgeblichen Belange ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen worden.
Verkehrssicherheit hat Vorrang
Die Richter bestätigten die Einschätzung des Landes, wonach die Straße aufgrund ihres baulichen Zustands und ihrer Bedeutung für den Verkehr umfassend saniert werden muss. Auch die zugrunde gelegten technischen Standards für den Ausbau seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass sich der bestehende Alleebaumbestand im Zuge der Baumaßnahmen nicht weitgehend erhalten lasse, sei nachvollziehbar begründet worden. Der Naturschutzverband habe keine überzeugenden Argumente vorbringen können, die diese Bewertung erschüttern.
Ersatzpflanzungen vorgesehen
Nach Auffassung des Gerichts ist der geplante Eingriff in den Baumbestand durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend kompensiert. Damit bestehen aus rechtlicher Sicht keine Hindernisse mehr für die Umsetzung des Straßenbauprojekts.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung kann allerdings noch Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2026, Az. OVG 6 A 16/25.
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