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Gericht entscheidet gegen vorläufigen Rechtsschutz für LNG-Terminal im Hafen Mukran (Rügen)

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Eilanträge der Gemeinde Ostseebad Binz, des Deutschen Jugendherbergswerks als Betreiber der Jugendherberge Prora und von zwei privaten Grundstückseigentümern aus Sassnitz gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran waren erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung getroffen.

Am 9. April 2024 genehmigte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran, Gemeinde Sassnitz. Das Terminal soll aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) bestehen. Gegen diese Genehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, da sie schwerwiegende Sicherheitsrisiken geltend machen.

Die Anträge wurden als unzulässig abgewiesen. Für die Zulässigkeit eines solchen Antrags muss der Antragsteller darlegen, dass er durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in seiner Rechtsstellung verletzt sein könnte. Diesen Anforderungen genügten die Begründungen der Eilanträge nicht. Die behaupteten Sicherheitsrisiken waren nicht erkennbar. Schutzobjekte wie die Wohnhäuser der Antragsteller, die Jugendherberge Prora oder geplante Gebiete im Ostseebad Binz lagen weit außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals, der fehlerfrei ermittelt wurde. Auch wurden keine weitreichenden Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich deutlich gemacht. Die Entfernung vom LNG-Terminal zu den Privatgrundstücken beträgt über 1 km bzw. über 1,5 km, zu geplanten Gebieten des Ostseebads Binz über 1,5 km und zur Jugendherberge über 3 km.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts:

BVerwG 7 VR 4.24 – Beschluss vom 06. Juni 2024
BVerwG 7 VR 5.24 – Beschluss vom 06. Juni 2024
BVerwG 7 VR 6.24 – Beschluss vom 06. Juni 2024
BVerwG 7 VR 7.24 – Beschluss vom 06. Juni 2024

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