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Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) zu den Quotierungspflichten systematischer Internalisierer in Kraft. Nach Artikel 18 Absatz 2 MiFIR müssen systematische Internalisierer – sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind – ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anbieten.

Diese Verpflichtung besteht für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht.

Die BaFin beabsichtigt, systematische Internalisierer unter den Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 MiFIR in Bezug auf illiquide Finanzinstrumente von dieser Pflicht zu befreien. Sie wird hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen, zu der sie die Beteiligten nun anhört. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 1. Dezember unter der E-Mail-Adresse secondarymarkets@bafin.de entgegen.

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