Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zur Insolvenz der eShoppen Germany GmbH
Die eShoppen Germany GmbH, ein Onlinehändler für Elektro- und Haushaltsartikel, hat am 26. Februar 2025 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Viele Kunden fragen sich nun: Bekomme ich mein Geld zurück? Was kann ich tun?
Wir haben mit Rechtsanwalt Maurice Högel, Experte für Insolvenzrecht, über die wichtigsten Schritte für betroffene Verbraucher gesprochen.
Redaktion: Herr Högel, was bedeutet das Insolvenzverfahren für Kunden, die bereits bei eShoppen Germany GmbH bestellt haben?
Maurice Högel: Kunden müssen leider davon ausgehen, dass die Firma zahlungsunfähig ist und nicht alle offenen Bestellungen erfüllen kann. Das Insolvenzverfahren bedeutet, dass alle Vermögenswerte der eShoppen Germany GmbH unter die Verwaltung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Kimon Phillip Kantis, gestellt wurden. Das Unternehmen darf ohne seine Zustimmung keine Zahlungen mehr tätigen oder Waren versenden.
Redaktion: Was können betroffene Verbraucher jetzt konkret tun?
Maurice Högel: Es gibt mehrere Schritte, die betroffene Kunden unternehmen sollten:
- Bestellstatus prüfen: Falls die Ware noch nicht versendet wurde und die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift erfolgt ist, sollte man umgehend eine Rückbuchung (Chargeback-Verfahren) bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister beantragen.
- Insolvenzanmeldung als Gläubiger: Wer bereits gezahlt, aber keine Ware erhalten hat, sollte sich beim Insolvenzverwalter melden. Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird, können Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
- PayPal oder Käuferschutz nutzen: Falls die Zahlung über PayPal oder einen Käuferschutz-Service abgewickelt wurde, lohnt es sich, dort einen Erstattungsantrag zu stellen.
- Lieferung bei Versandbestätigung abwarten: Falls die Ware bereits versendet wurde, aber noch nicht eingetroffen ist, sollte man prüfen, ob eine Lieferung noch möglich ist. Falls nicht, gilt Punkt 2.
Redaktion: Wie genau läuft die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ab?
Maurice Högel: Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet ist – was nach der aktuellen Lage einige Wochen dauern kann – erhalten Gläubiger die Möglichkeit, ihre offenen Beträge beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dafür wird eine offizielle Gläubigermitteilung versendet oder online veröffentlicht.
Kunden müssen dann ihre Forderungen schriftlich mit Belegen wie Rechnungen oder Zahlungsnachweisen einreichen.
Redaktion: Wie stehen die Chancen, das Geld zurückzubekommen?
Maurice Högel: Leider sind die Aussichten oft schlecht. Verbraucher sind meist nachrangige Gläubiger, das heißt, sie werden erst nach Banken, dem Finanzamt und anderen vorrangigen Gläubigern bedient. Falls das Unternehmen kaum noch Vermögenswerte hat, bleibt oft nur ein geringer Bruchteil der ursprünglichen Forderung übrig.
Redaktion: Was passiert, wenn man per Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt hat?
Maurice Högel: Hier gibt es eine gute Nachricht: Bei Kreditkartenzahlungen oder Lastschriften kann oft eine Rückbuchung beantragt werden. Viele Banken bieten das Chargeback-Verfahren, mit dem Zahlungen innerhalb von 120 Tagen zurückgeholt werden können. Kunden sollten sich schnellstmöglich an ihre Bank oder den Zahlungsdienstleister wenden.
Redaktion: Gibt es eine Frist für betroffene Kunden?
Maurice Högel: Ja, die Forderungsanmeldung muss innerhalb einer vom Insolvenzgericht festgelegten Frist erfolgen. Diese wird im offiziellen Insolvenzverfahren bekannt gegeben. Kunden sollten daher regelmäßig die Veröffentlichungen des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen: 43 IN 178/25) und die Mitteilungen des Insolvenzverwalters verfolgen.
Redaktion: Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter?
Maurice Högel: Rechtsanwalt Kimon Phillip Kantis wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Er prüft, ob das Unternehmen noch Vermögen hat und ob eine Sanierung möglich ist oder ob die Firma vollständig abgewickelt wird. Zudem verwaltet er alle Einnahmen und entscheidet, wie Gläubiger entschädigt werden.
Redaktion: Ihr abschließender Tipp für betroffene Verbraucher?
Maurice Högel: Schnell handeln! Wer per Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt hat, sollte sofort eine Rückbuchung beantragen. Wer über PayPal oder einen anderen Käuferschutz gezahlt hat, sollte dort eine Erstattung beantragen. Und wer keine andere Möglichkeit hat, sollte seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden – auch wenn die Chancen auf eine vollständige Rückzahlung gering sind.
Redaktion: Vielen Dank für die wertvollen Informationen, Herr Högel!
Maurice Högel: Gern geschehen. Ich hoffe, dass möglichst viele betroffene Verbraucher noch eine Erstattung erhalten.
Kommentar hinterlassen