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FUNVESTMENT Limited: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an-ob das so lustig wird für die Anleger?

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FUNVESTMENT Limited: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an. Die BaFin hat der FUNVESTMENT Limited, Karlsruhe, mit Bescheid vom 13. November 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Gesellschaft schloss mit Kapitalgebern so bezeichnete Verträge über Nachrangdarlehen. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch betreibt die FUNVESTMENT Limited das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Solche Meldungen schrecken einen dann immer auf, denn so eine kurze Meldung der BaFin kann dann in der Folge auch weitreichende Nachwirkungen für die investierten Anleger haben. Oftmals, das zeigt die Vergangenheit, sind die betroffenen Unternehmen dann gar nicht in der Lage, dieser BaFin-Aufforderung Folge zu leisten. Die Folge ist dann die Insolvenz eines betroffenen Unternehmens.

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