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Fundus Finanz Hausbau & Immobilien GmbH-Ablhnung mangels Masse

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In dem Verfahren über den Antrag d. Audi BKK, vertreten durch d. Vorstand, Magdeburger Str. 36, 06112 Halle, Gz.: 24930458 – antragstellende Gläubigerin – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Fundus Finanz Hausbau & Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wiesner Roland Hans, Münchener Straße 34, 86899 Landsberg am Lech
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 26391
– Schuldnerin –Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mangold, Wendelgardstraße 34, 88045 Friedrichshafen, Gz.: FF2-IN01/Ma

Geschäftszweig: Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, Vermittlung von Immobilien, Grundstücken etc.
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erlässt das Amtsgericht Augsburg am 07.09.2017 folgenden
Beschluss
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10.08.2017 wird im Tenor unter Ziff. 2 wie folgt berichtigt:

Die mit Beschluss vom 11.04.2016, 15.09.2016 und 08.03.2017 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Die Verfügungsbefugnis des vorl. Insolvenzverwalter Dr. Hofmann Matthias über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Augsburg, den 07.09.2017
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht –

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