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Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (5. ErdölFrV)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Fünfte Verordnung
über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes
(5. ErdölFrV)

Vom 4. März 2022

Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1

Freigabe von Vorräten

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:

1.
Rohöl im Umfang von 289 000 Tonnen,
2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 95 000 Tonnen Rohöläquivalent,
3.
Heizöl im Umfang von 50 000 Tonnen Rohöläquivalent.
§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Berlin, den 4. März 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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