Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
„WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“
Zweiter Förderaufruf
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten in Deutschland sind in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu verzeichnen. Allerdings zeigt sich auch, dass Geflüchtete nach wie vor deutlich schlechtere Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben als in Deutschland geborene Personen. Insbesondere der Quereinstieg in das deutsche Bildungssystem ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diese Hürden sind besonders ausgeprägt in der Gruppe der Geflüchteten mit (möglicherweise bestehenden) Behinderungen oder erheblichen körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen.
Insbesondere der Übergang Schule – Beruf ist bislang nicht ausreichend in den Blick genommen worden: In der Zeit des Übergangs von Schule zum Beruf finden sich die jungen Menschen oft in einer Unterstützungslücke wieder, aus der sie schwer herauskommen. Für diesen Personenkreis findet sich nach dem Ausscheiden aus den Bildungsgängen der schulischen Berufsvorbereitung oft keine passende Maßnahme im Regelsystem. Es gibt eine nicht quantifizierbare Anzahl von Geflüchteten, die (teilweise nicht sichtbare) Behinderungen oder erhebliche körperliche und/oder seelische Beeinträchtigungen haben. Ihre (möglichen) Behinderungen wurden zum Teil bei der Aufnahme nicht festgestellt/diagnostiziert und der jeweilige sonderpädagogische Förderbedarf in der Regel nicht erhoben.
Um eine arbeitsmarktliche Teilhabeförderung sicherzustellen, gilt es, zur Gestaltung einer konsistenten Förderkette beizutragen, damit für diese besonders vulnerable Gruppe Zugänge verbessert und Maßnahmen mit Blick auf die Passgenauigkeit umgestaltet werden. Ziel ist es zu zeigen, unter welchen Voraussetzungen vorhandene Potenziale von Zugewanderten mit einer Behinderung/gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne der Chancengleichheit für den Einstieg in eine weitergehende Qualifizierung/Ausbildung oder Beschäftigung adäquat gefördert werden können. Damit wird auch ein weiterer Beitrag zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geleistet.
Vor diesem Hintergrund sollen in Ergänzung zu den aktiven arbeitsmarktpolitischen Angeboten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) und/oder der Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) anschlussfähige (Brücken-)Angebote modellhaft erprobt werden. Damit werden die Potenziale von besonders vulnerablen geflüchteten Personen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt stärker in den Fokus genommen, was dazu beitragen kann, Arbeits- und langfristig auch Fachkräfteengpässe in Deutschland abzumildern.
1.1 Ziel der Förderung
Das ESF Plus-Programm „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ (nachfolgend: WIR-Programm) soll durch die Einbindung heterogener Akteure beziehungsweise Kompetenzen in die Förderung – ergänzend zum Regelsystem – den zielgruppenspezifischen Bedarfen von Geflüchteten mit bestehenden oder möglichen Behinderungen hinsichtlich ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt in Deutschland Rechnung tragen. Zu dieser Zielgruppe gehören:
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung, die keinem absoluten Arbeitsverbot unterliegen; temporäre Arbeitsverbote sind unschädlich. Diese Zielgruppe wird in dieser Richtlinie unter dem Begriff „Geflüchtete“ zusammengefasst.
Ziele der Förderung sind
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die stufenweise und nachhaltige Integration in Arbeit oder Ausbildung, die (Wieder-)Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Zweck des Nachholens eines Schulabschlusses sowie die Begleitung des Übergangs Schule – Beruf der Zielgruppe;
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der Erhalt, die Erhöhung sowie gegebenenfalls die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe;
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die Anschlussfähigkeit an Maßnahmen, gegebenenfalls auch Reha-Maßnahmen, im Regelsystem.
Die Projektträger können die Projekte als Kooperations- oder Projektverbund durchführen. Dabei gilt folgende Begriffsdefinition:
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In einem Kooperationsverbund leitet sich die konkrete Beteiligung von Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie gegebenenfalls weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben aus schriftlichen Absichtserklärungen ab, die mit der Interessenbekundung vorzulegen sind (siehe Nummer 4).
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Sobald in einem Kooperationsverbund eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) stattfindet, wird er in dieser Richtlinie als Projektverbund bezeichnet.
Wird das Projekt von einem Verbund durchgeführt, muss nachgewiesen werden, wie die Begleitung der Teilnehmenden erfolgen soll, sodass sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden möglichst nur einen zentralen Ansprechpartner haben.
Zur Gewinnung von Teilnehmenden sollen die Projekte mit den WIR-Projekten kooperieren, die im Rahmen der Förderrichtlinie vom 25. April 2022 bewilligt wurden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist darin dem spezifischen Ziel ESO4.9 zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der „sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der ESF Plus-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/1057).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Mit diesem Förderaufruf werden Modellprojekte gefördert, die folgende Ansätze anbieten:
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Individuell erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte), gegebenenfalls inklusive
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alltagsrelevanter Grundbildungsangebote zum Erwerb von Kompetenzen zur Bewältigung (migrationsbedingter) Alltagsanforderungen (Behördengänge, Rechtskenntnisse, Gesundheit, Wohnen, Finanzkompetenzen, Umgang mit Diskriminierung und Rassismus).
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gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse zum Leben in Deutschland inklusive Werte des Grundgesetzes (Menschenwürde, Gleichberechtigung, Demokratie), soweit kein Integrationskurs absolviert werden kann.
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differenzierter Angebote zur Förderung sprachlicher Kompetenzen für Personen, denen eine Teilnahme an den vorrangigen Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und Berufssprachkursen nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes aus individuellen Gründen nicht möglich ist. Die Förderung kann insbesondere umfassen: nachholende Unterstützung in der Alphabetisierung, sprachliche Grundbildung im Deutschen und Kommunikationstraining zu Deutsch am Arbeitsplatz. Das Prinzip „Integriertes Fach- und Sprachlernen“ soll angewendet werden. Der Umfang innerhalb der Qualifizierungsmaßnahme sollte insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Gegebenenfalls können auch muttersprachlicher (Einzel-)Unterricht, virtuelle Selbstlernangebote zur Sprachförderung sowie im Beratungsprozess KI-gestützte Elemente der Sprachmittlung, Übersetzung oder Dolmetschung genutzt werden.
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Erwerb von Kompetenzen zum Umgang mit IT/Digitalisierung und „Social Media“.
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bei Bedarf Unterstützung beim Zugang zu Diagnostik, Beantragung Schwerbehindertenausweis, zum Erlangen eines Reha-Status.
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Angebote zur Erhöhung, zum Erhalt und gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems sowie einschlägiger Sonderprogramme nicht zur Verfügung stehen.
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Flexibilisierung der Angebote, um heterogenen behinderungsspezifischen Bedarfen gerecht zu werden – wie zum Beispiel Lernen in Kleingruppen, Ansätze individueller unterstützter Beschäftigung, Umgang mit Nachteilsausgleichen als Querschnittaufgabe. Bereitstellung von Materialien und Kommunikation in „leichter Sprache“.
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Arbeitsweltbezogene Praxisangebote zur Erprobung und zum Erwerb handwerklicher oder gewerblicher Grundkompetenzen in trägereigenen Werkstätten zu einer handlungsorientierten Berufsorientierung, Bewerbungstraining, Praktika in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes zur Dualisierung der Lernorte (Ermöglichung einer authentischen Arbeitserfahrung) mit sozialpädagogischer Begleitung/Assistenz sowie zur Anbahnung von Betriebskontakten für ein mögliches Übergangsmanagement.
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Behinderungsspezifische Begleitmaßnahmen durch sozialpädagogische Begleitung und Arbeitsassistenz als integriertes Hilfesystem innerhalb der Maßnahme und zur Gewährleistung der Übergänge; Akquise von betrieblichen Lernorten. Stärkung der Selbstverantwortung als Querschnittaufgabe. Aufbau von Kontakten zur Gewinnung von (ehrenamtlichen) Mentorinnen oder Mentoren zur Alltagsbegleitung (Verbesserung der Lebensverhältnisse und Freizeitgestaltung).
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Zuwendungsempfänger können weitere Elemente unter dem Gesichtspunkt der sozialen Innovationen einbringen, die dem Förderziel der Richtlinie dienen, zum Beispiel KI gesteuerte Elemente der Sprachmittlung oder zur Kommunikation mit der Zielgruppe oder zur Ermöglichung der Teilnahme an den Maßnahmen (soweit nicht von anderer Stelle getragen).
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Teilnehmendenbezogene Aktivitäten zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze sowie der ökologischen Nachhaltigkeit (siehe Nummer 6.1 dieser Richtlinie).
Zusätzlich zu den oben genannten Aktivitäten können bei Bedarf weitere Familienmitglieder in die Beratung einbezogen werden. Auf diesem Weg sollen Familien mit Fluchterfahrung hinsichtlich der Arbeitsmarktintegration umfassend unterstützt werden.
Im Kontext des Förderziels ist es aus der Perspektive der bereichsübergreifenden Grundsätze notwendig, vorhandene Geschlechterungleichheiten oder Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und diese in allen Projektphasen kontinuierlich zu bearbeiten. In der Interessenbekundung, im Antrag sowie im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung sind dazu geeignete Angaben zu machen.
Darüber hinaus und wo zur Erreichung des Ziels sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Projekten auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu programmrelevanten Fragen mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die ähnliche Programme durchführen, unterstützt werden.
Daneben können die Projekte als strukturelle Maßnahme Konzepte zum Umgang mit der Zielgruppe beispielsweise für Lehrkräfte an Berufsschulen entwickeln.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden (siehe Begriffsdefinition in Nummer 1.1 dieser Richtlinie). Projektträger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten. Ein Projektverbund kann an mehreren Standorten derselben Zielregion die Beratung durchführen, um Zielgruppen im ländlichen Raum besser zu erreichen. Die Förderung eines Projektverbunds mit zielgebietsübergreifenden Beratungsstandorten ist nicht vorgesehen.
Projektträger müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen. Die Projektträger sollen Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen und in Barrierefreiheit vorweisen können. Die Leistungen sollen aus einer Hand erbracht werden beziehungsweise für die Teilnehmenden soll es einen Ansprechpartner geben.
Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an den antragstellenden Projektträger in einem Kooperationsverbund oder in einem Projektverbund bewilligt.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. In diesem Fall leitet der Zuwendungsempfänger die Mittel zur Projektförderung an die einzelnen Teilprojektpartner des Projektverbunds weiter.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie ist die aktive Kooperation mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie mit den WIR-Projekten, die im Rahmen der Förderrichtlinie vom 25. April 2022 bewilligt wurden.
Gegebenenfalls sollen weitere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betriebe sowie relevante Akteure als Kooperations- oder Teilprojektpartner in die Projektarbeit einbezogen werden (siehe Nummer 1.1 dieser Richtlinie).
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Absichtserklärungen zur geplanten Zusammenarbeit mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit sowie gegebenenfalls mit weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben abgeben werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern ersetzt werden.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Zu Aktivitäten aus ESF Plus- oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen im Rahmen des Interessenbekundungs- sowie des Antragsverfahrens vorgenommen werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Vorhaben (siehe Nummer 5).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel zweieinhalb Jahre.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF Plus- und Bundesmitteln.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die ESF Plus-Fördersätze betragen:
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bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
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bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Eigenbeteiligung soll regelmäßig mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale Mittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Gesamtausgaben müssen für den gesamten Förderzeitraum mindestens 200 000 Euro betragen.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen
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internes Personal für das Projekt,
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externes Personal für das Projekt (Honorare),
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direkte projektbezogene Sachausgaben, soweit nicht in der Restkostenpauschale enthalten,
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Restkostenpauschale
zugerechnet werden können.
Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dazu zählen:
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Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal (zum Beispiel Honorarkräfte).
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Direkte projektbezogene Sachausgaben, die sich aus den spezifischen, zusätzlichen Bedarfen der neuen Zielgruppe der Geflüchteten mit bestehenden oder möglichen Behinderungen ergeben, darunter
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Ausgaben für Unterricht in Arbeits- oder Werkräumen oder Betriebsstätten,
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Kosten für barrierefreies Unterrichtsmaterial oder innovative technische Anschaffungen, die zur Arbeit mit der Zielgruppe erforderlich sind, soweit nicht von anderer Stelle abgedeckt,
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Ausgaben zur Erprobung digitaler Arbeitsformate und
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weitere Sachausgaben, die zur Arbeit mit der Zielgruppe erforderlich sind.
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Restkostenpauschale: Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 21 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial et cetera) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Bei der Bemessung der geplanten Ausgaben für das Projektpersonal können Tariferhöhungen sowie bereits bekannte Stufenaufstiege grundsätzlich in einem zu begründenden Umfang im Rahmen der Antragstellung berücksichtigt werden. Die tatsächlich zuwendungsfähigen Personalausgaben sind unter Beachtung des Besserstellungsverbots betragsmäßig auf die zum Zeitpunkt der Entstehung der Ausgaben gültigen Obergrenzen des TVöD Bund, des anzuwendenden Tarifvertrags oder der PKS-Sätze (siehe hierzu Nummer 5.2.2) begrenzt. Bei der Berechnung der Ausgaben für Projektpersonal im Rahmen der Antragstellung können die am 6. April 2025 erzielten Tarifergebnisse und von der Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK öD) am 12. Mai 2025 gebilligten Ergebnisse (mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2027) einbezogen werden. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2027 bis zum Ende der Projektlaufzeit dürfen die Projekte Tarifsteigerungen von jährlich maximal 2 Prozent kalkulieren.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Evaluation, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluation des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann einen wissenschaftlichen Beirat zur Begleitung der Projekte einsetzen.
6.4 Transparenz der Förderung
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Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
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bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten, Bezeichnung des Vorhabens,
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
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Datum des Beginns des Vorhabens,
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
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Gesamtkosten des Vorhabens,
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betroffenes spezifisches Ziel,
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Unions-Kofinanzierungssatz,
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Einzelne Vorgänge sind von den Vertretungsberechtigten zu bestätigen. Dies erfolgt im Förderprotal Z-EU-S mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S (Einzelvertretung), mittels TAN-Verfahrens (Einzelvertretung) oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (Mehrfachvertretung). Für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen. Die postalische Nachreichung der Vorgänge ist nur im Ausnahmefall möglich. Behördenseitig wird grundsätzlich der Bescheid elektronisch in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen. Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Auswahl- und Antragsverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Auswahlverfahren
Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist,
bis zum 19. Februar 2026, 12.59 Uhr
bearbeitet und abgeschlossen sein.
Interessenbekundungen zur Durchführung eines Modellprojekts im Rahmen dieses Förderaufrufs müssen neben den Absichtserklärungen (siehe Nummer 4) Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
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Qualifikation des Antragstellenden/des Projektpersonals,
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Zusammenarbeit mit relevanten Kooperationspartnern und WIR-Projekten, die im Rahmen der Förderrichtlinie vom 25. April 2022 bewilligt wurden,
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Ausgangssituation/Handlungsbedarf,
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Angaben zu den Zielwerten des Vorhabens,
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Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens,
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Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele),
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Arbeits- und Zeitplan,
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Finanzierungsplan.
Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.
Für die Einreichung der Interessenbekundung sind ausschließlich die über das Förderportal zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen zu verwenden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das BMAS anhand von folgenden Auswahlkriterien:
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fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 20 Punkte
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Erfahrungen des Trägers im Umgang mit der Zielgruppe und Barrierefreiheit 10 Punkte
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Darstellung der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern und Einsteuerung der Teilnehmenden in die Projekte über die WIR-Projekte der ersten Förderrunde bis zu 15 Punkte
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Qualität der Beschreibung der Ausgangslage, Zielsetzung, des Arbeits- und Zeitplans des Vorhabens und innovative Ansätze bis zu 25 Punkte
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Berücksichtigung der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) insbesondere bezogen auf die Teilnehmenden bis zu 10 Punkte
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wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 20 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das BMAS unter Berücksichtigung der
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Förderwürdigkeit.
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Höhe des verfügbaren Finanzvolums je Zielgebiet.
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Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten Punktzahl.
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der Auswahl Aspekte der sozialräumlichen Abgrenzung insbesondere im Hinblick auf bereits geförderte Vorhaben im Rahmen der ersten WIR-Förderrunde zu berücksichtigen.
Antragsverfahren
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) zu stellen.
Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigenbeteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.
Bei einer Antragstellung sind Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Kooperationspartnern vorzulegen, die die Absichtserklärungen ersetzen.
Weitere Informationen zum WIR-Programm sowie zum WIR-Interessenbekundungsverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung von Interessenbekundungen und den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 unter www.esf.de.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).
Kontaktdaten:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).
Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter https://www.esf.de/portal/DE/ESF-Plus-2021-2027/Rechtliche-Grundlagen/Foerderregelungen/inhalt.html) sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund) im Anforderungsverfahren.
7.4 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. März 2029.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M. Löbbert
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