FMA veröffentlicht Rundschreiben „Begrenzte Netze“ – Erläuterung der Ausnahmebestimmung gemäß Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie deren Anzeigepflicht

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute ein Rundschreiben „Begrenzte Netze“ veröffentlicht. Das Rundschreiben erläutert die im Zahlungsdienstegesetz 2018 festgehaltene Ausnahmebestimmung und deren Anzeigepflicht für begrenzte Netze, sowie die Rechtsansicht der FMA betreffend Bonuspunktesystemen und Regionalwährungen.

Unter den Begriff „begrenzte Netze“ fallen verschiedene Zahlungsinstrumente, die eine Personalisierung aufweisen, den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ermöglichen, und nur in einem bestimmten und begrenzten Umfeld anwendbar sind.

Beispiele für begrenzte Netze sind etwa Kundenkarten mit Gutscheinfunktion, Tankkarten, und Apps, mit welchen Parktickets gekauft werden können. Solche begrenzten Netze sind von den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 ausgenommen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (§ 3 Abs. 3 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018).

Einige Anbieter solcher Zahlungsinstrumente müssen die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze allerdings der FMA anzeigen, etwa wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge in den letzten zwölf Monaten eine Million Euro überschritten hat.

Das Rundschreiben stellt eine Orientierungshilfe für betroffene Unternehmen dar und erklärt detailliert und mit praktischen Beispielen, wann ein begrenztes Netz nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018 vorliegt und wann die Inanspruchnahme der Ausnahme der FMA angezeigt werden muss. Zudem erläutert das Rundschreiben die Rechtsansicht der FMA zu Bonuspunktesystemen sowie Regionalwährungen.

Mittels Rundschreiben gibt die FMA ihre aus einem Gesetz oder einer Verordnung abgeleitete Rechtsansicht zu aufsichtsrechtlichen Fragen bekannt, aus ihnen können keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden.

Das Rundschreiben „Begrenzte Netze“ ist auf der Website der FMA unter folgendem Link abrufbar: https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/.

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