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Finanzagent:Warnung der BaFin

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt davor, auf vermeintlich lukrative Jobangebote für eine Tätigkeit als „Finanzagent“ einzugehen. Neben einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme droht „Finanzagenten“ dabei insbesondere die Gefahr, wegen Geldwäsche und unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen strafrechtlich belangt zu werden. Darüber hinaus können unerlaubt erbrachte Finanzdienstleistungen verwaltungsrechtliche Schritte der BaFin nach sich ziehen.

Inhaber von Bankkonten in der Bundesrepublik Deutschland werden seit mehreren Jahren über Internetseiten und per E-Mail von unseriösen Anbietern angesprochen. Die Anbieter stellen sich hierbei beispielsweise als „moderne, wachstumsstarke Firmen“ mit Sitz im Ausland dar. Die Inhaber der Bankkonten sollen im Auftrag der Anbieter über ihr inländisches Bankkonto Zahlungen Dritter entgegen nehmen und weiterleiten. Als Gegenleistung wird ihnen ein für die Tätigkeit vergleichsweise hohes Entgelt in Form von Provisionen, Kommissionen oder Aufwandsentschädigungen versprochen. Die Zahlungen stehen angeblich den unseriösen Anbietern zu. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um Geldeingänge, die durch betrügerische Handlungen („Phishing“) von Konten Dritter erlangt wurden. Bei einer weiteren Methode bitten Internetbekanntschaften einen Kontoinhaber, private oder auch „Firmengelder“ auf seinem Bankkonto entgegenzunehmen und an sie weiterzuleiten.

Die BaFin hatte bereits im Jahr 2005 davor gewarnt, auf vermeintlich lukrative Jobangebote für eine Tätigkeit als „Finanzagent“ einzugehen und solche Gelder im Wege des so genannten Bargeldversands über lizenzierte Finanztransferdienstleister weiterzuleiten.

Die BaFin stellt vermehrt fest, dass so genanntes E-Geld eine steigende Rolle bei der Tätigkeit von „Finanzagenten“ spielt. Die „Finanzagenten“ sollen entsprechend den Weisungen ihrer vermeintlichen Auftraggeber – z.B. als „Testkäufer“ – E-Geld-Träger erwerben. Dabei handelt es sich um so genannte Voucher, die im Einzelhandel, vornehmlich an Tankstellen und dergleichen, erworben werden können. Diese E-Geld-Träger haben eine unverwechselbare Identifikationsnummer, die vom „Finanzagenten“ auf elektronischem Wege (per SMS oder E-Mail) an den „Auftraggeber“ übermittelt werden soll.

Die BaFin weist darauf hin, dass die Tätigkeit als „Finanzagent“ den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt. Für den Fall, dass der „Finanzagent“ für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, ist auch der Straftatbestand des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten erfüllt. Die Tätigkeit als „Finanzagent“ kann daneben von der BaFin im Verwaltungswege verfolgt werden. Außerdem kann der durch die betrügerische Handlung Geschädigte den „Finanzagenten“ gegebenenfalls auf Rückzahlung des erlangten Betrages in Anspruch nehmen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 21. November 2011

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