Startseite Allgemeines Fidius Beratungs- und Beteiligungs GmbH – Insolvenz
Allgemeines

Fidius Beratungs- und Beteiligungs GmbH – Insolvenz

Teilen

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fidius Beratungs- und Beteiligungs GmbH,Am Sudhaus 15, 89077 Ulm (AG Ulm, HRB 722498),vertreten durch:Hubert Klemens Beyrle, Kapellengasse 25, 89077 Ulm,(Geschäftsführer)                                                                                                    – Antragstellerin –

 

Vorläufiger Insolvenzverwalter :

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, c/o anchor Rechtsanwälte,

Syrlinstr. 38, 89073 Ulm, Tel.: 0731/9380779-0, Fax: 0731/9380779-20,

E-Mail: ulm@anchor.eu, Internet: www.anchor.eu

 

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ulm beschlossen:

 

Der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 22.12.2015 wird heute, 11.01.2016, 10.00 Uhr, gem .  § 21 InsO wie folgt erweitert :

 

Der Antragstellerin wird  ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO); die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin  einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf  den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde)

 

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

 

 

 

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Irans neuer oberster Führer kündigt Schließung der Straße von Hormus an – Energiemärkte unter Druck

Der neue iranische Oberste Führer Ayatollah Mojtaba Khamenei hat in seiner ersten...

Allgemeines

Spritpreise: Liebe Politiker in Berlin bitte lesen

Spritpreise bleiben Streitpunkt: Österreich setzt auf Preisbremse bei Erhöhungen – Kritik aus...

Allgemeines

BaFin greift ein: DFS – Asset Management GmbH muss Einlagengeschäft einstellen

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev – was betroffene Anleger jetzt tun sollten...

Allgemeines

Neue Angriffe auf Frachtschiffe im Golf – Ölpreis steigt zeitweise auf 100 Dollar

Die Spannungen im Nahen Osten wirken sich zunehmend auf den internationalen Handel...