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Factoring und das Thema Bonitätsbewertung 500 bei Creditreform

qimono (CC0), Pixabay
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Eine Factoring-Gesellschaft agiert grundsätzlich im Rahmen des Risiko- und Forderungsmanagements, daher ist die Zusammenarbeit mit Kunden (also Unternehmen, deren Forderungen sie ankauft) an bestimmte Voraussetzungen gebunden – insbesondere an deren Bonität.

Hier die Antworten auf deine zwei Fragen:

1. Mit wem darf eine Factoring-Gesellschaft zusammenarbeiten?

Grundsätzlich darf eine Factoring-Gesellschaft mit jedem gewerblich tätigen Unternehmen zusammenarbeiten – solange das Risiko tragbar erscheint. In der Praxis gelten jedoch klare Kriterien:

Bonität des Factoring-Kunden (Verkäufer der Forderungen):

  • Die Factoring-Gesellschaft prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Vertragsabschluss.

  • Ziel: Sicherstellen, dass die abgetretenen Forderungen auch werthaltig sind und das Unternehmen nicht kurz vor der Insolvenz steht.

Bonität der Debitoren (Kunden des Kunden):

  • Auch die Bonität derjenigen, die die Rechnungen bezahlen sollen, wird geprüft.

  • Besonders im echten Factoring (wo das Ausfallrisiko auf den Factor übergeht) ist dies entscheidend.

⛔️ Ausschlussgründe:

  • Unternehmen mit negativem Bonitätsindex (z. B. 500 bei Creditreform) gelten als nicht kreditwürdigeine Zusammenarbeit ist dann höchst risikobehaftet.

  • Auch bei Branchen mit hoher Betrugsanfälligkeit oder rechtlichen Graubereichen (z. B. Inkassoscheinunternehmen, bestimmte Finanzdienstleistungen) agieren Factoring-Gesellschaften vorsichtig.

⚠️ 2. Was muss eine Factoring-Gesellschaft tun, wenn sich der Bonitätsindex des Unternehmens drastisch verschlechtert (z. B. auf 500)?

Ein Bonitätsindex von 500 bei Creditreform bedeutet: akute Insolvenzgefahr – höchste Risikostufe. Dann sind folgende Schritte üblich bzw. geboten:

📌 Sofortige Risikoprüfung / Vertragsüberprüfung:

  • Interne Neubewertung des Kundenverhältnisses.

  • Überprüfung aller offenen Forderungen und Zahlungsverpflichtungen.

📌 Vertragsmaßnahmen:

  • Einstellung des Forderungsankaufs – kein weiteres Factoring mehr.

  • Kündigung des Factoringvertrags möglich (häufig vertraglich geregelt bei Bonitätsverschlechterung).

  • Bestehende Forderungen nur noch unter Vorbehalt oder mit Einbehalt von Sicherheiten.

📌 Rückforderungen oder Einzug sichern:

  • Factoring-Gesellschaft muss sicherstellen, dass sie nicht auf uneinbringlichen Forderungen sitzen bleibt.

  • Möglicherweise Rückabwicklung oder Verzicht auf Rückflussgarantien prüfen (je nach Factoring-Art).

📌 Informationspflichten:

  • Interne Dokumentationspflicht zur Risikolage.

  • In manchen Fällen auch Meldung an Aufsichtsbehörden (je nach Geschäftsmodell und Lizenzstatus).


💡 Wichtig:

Ein Bonitätsindex von 500 ist ein deutliches Alarmsignal. Seriöse Factoring-Gesellschaften würden in so einem Fall keine neuen Forderungen mehr ankaufen und bestehende Verträge mindestens auf Eis legen, wenn nicht sogar beenden.

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