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EXKLUSIV-INTERVIEW mit Rechtsanwalt Jens Reime zum Fall Celil Begit (Tuttlingen): „Anleger sollten jetzt handeln – und zwar schnell“

Merio (CC0), Pixabay
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Redaktion: Herr Reime, die BaFin hat Herrn Celil Begit die Fortführung seines Kreditgeschäfts untersagt. Was bedeutet das konkret für betroffene Immobilienerwerber?

Jens Reime: Die Entscheidung der BaFin ist sehr eindeutig: Herr Begit darf keine Darlehen mehr gewähren, weil er dafür keine Lizenz hat. Für die betroffenen Käufer – meist Immobilienerwerber, die über ihn zur Finanzierung der Erwerbsnebenkosten gekommen sind – bedeutet das: Sie sitzen unter Umständen auf rechtlich unwirksamen Kreditverträgen. Das kann ernste finanzielle Folgen haben.

Redaktion: Welche rechtlichen Schritte empfehlen Sie den betroffenen Anlegern und Kreditnehmern jetzt?

Reime: Zunächst einmal: Ruhe bewahren, aber umgehend handeln. Ich rate jedem Betroffenen, die Verträge umgehend rechtlich prüfen zu lassen – insbesondere im Hinblick auf Widerrufsmöglichkeiten oder Rückforderungsansprüche. Wenn der Darlehensvertrag ohne Erlaubnis abgeschlossen wurde, ist er in vielen Fällen nichtig. In diesem Fall muss Herr Begit die Rückabwicklung leisten – das heißt, die gezahlten Zinsen und Gebühren könnten zurückgefordert werden.

Redaktion: Können Anleger hoffen, dass sie ihr Geld zurückbekommen?

Reime: Juristisch ist das durchaus möglich. Wenn die Verträge formell unwirksam sind – was die BaFin mit ihrem Bescheid nahelegt – kann man Rückabwicklungsansprüche geltend machen. Die große Frage ist allerdings: Ist bei Herrn Begit noch genug Substanz da, um überhaupt etwas zurückzuholen? Hier ist schnelles Handeln entscheidend – wer sich zuerst kümmert, hat oft die besseren Karten.

Redaktion: Wie sieht es mit der Verjährung aus?

Reime: Das hängt vom Einzelfall ab, aber grundsätzlich gilt: Wer jetzt nichts tut, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren. Ich empfehle daher, umgehend eine Hemmung der Verjährung zu prüfen – zum Beispiel durch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben oder eine Klageeinreichung. Wer wartet, macht es möglichen Betrügern nur leichter.

Redaktion: Ist es auch sinnvoll, Strafanzeige zu stellen?

Reime: Ja, in bestimmten Fällen schon. Wenn der Verdacht besteht, dass Anleger bewusst getäuscht wurden – etwa über die fehlende BaFin-Erlaubnis oder über Rückzahlungsmodalitäten –, ist eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinnvoll. Sie erhöht auch den Druck auf Herrn Begit, kooperativ bei einer Rückabwicklung mitzuwirken.

Redaktion: Was ist mit Sammelklagen? Können sich Betroffene zusammenschließen?

Reime: Absolut. Ich rate Betroffenen, sich nicht zu isolieren, sondern gemeinsam vorzugehen. In unserer Kanzlei prüfen wir gerade, ob eine gebündelte Anspruchsdurchsetzung sinnvoll ist – sowohl zivilrechtlich als auch gegenüber der BaFin als Aufsichtsbehörde. So lassen sich Kosten senken und der Druck auf die Gegenseite erhöhen.

Redaktion: Wie geht es nun weiter?

Reime: Die BaFin hat Herrn Begit zur sofortigen Einstellung und Abwicklung verpflichtet – das bedeutet, er muss aktiv auf bestehende Kunden zugehen und die Verträge beenden. Wer das nicht mitgestaltet, läuft Gefahr, überrumpelt zu werden. Ich empfehle dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um die eigene Position zu sichern und Rückforderungen strukturiert zu verfolgen.

Redaktion: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.

Reime: Sehr gerne. Ich kann allen Betroffenen nur raten: Reagieren Sie frühzeitig – in Fällen wie diesem kann das über finanzielle Gesundheit oder Verlust entscheiden.

Hinweis der Redaktion: Betroffene können sich bei spezialisierten Kanzleien wie der von Jens Reime beraten lassen. Eine Erstprüfung der Verträge ist in vielen Fällen kostenlos möglich.

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