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EUSA Europäische Sachwert AG – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EUSA Europäische Sachwert AG, Herdweg 40, 74523 Schwäbisch Hall (AG Stuttgart, HRB 726534), vertr. d.: 1. Devlet Temel, als Vorstand der Firma EUSA AG, Herdweg 40, 74523 Schwäbisch Hall, (Vorstand) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.08.2015, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Erion Metoja, c/o Eisner Insolvenzbüro, Marktstraße 9, 74523 Schwäbisch Hall, Tel.: 0791-9468818, Fax: 0791-9468819.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.10.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in  Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüftermin) ist am Donnerstag, 12.11.2015, 08:30 Uhr, Erdgeschoss, Saal 4, Insolvenzgericht, Rollwagstr. 10/1, 74072 Heilbronn.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über Anträge über

  • die Person des Insolvenzverwalters ,
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung des Gläubigerausschusses, § 68 InsO,

 

  • die gegebenenfalls nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

­   Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,

­   Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,

­   Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,

­   Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

­   Entscheidung über die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101 InsO,

­   besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160 InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehns, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

HINWEIS nach § 160 Abs.1 InsO:

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.

­   Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,

­   nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,

­   Beauftragung des Insolvenzverwalters, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, § 218 InsO

­   .

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de .

Amtsgericht Heilbronn

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