Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich mit einer Frage, die das Verständnis von „Kostenfreiheit“ im digitalen Zeitalter grundsätzlich verändern könnte. Ausgangspunkt ist die bei der Registrierung auf Facebook lange verwendete Aussage:
„Facebook ist und bleibt kostenlos.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland hat das Verfahren an den EuGH verwiesen, um klären zu lassen, ob diese Werbeaussage irreführend ist. Denn auch wenn Nutzer kein Geld für den Zugang zahlen, geben sie bei der Anmeldung eine Vielzahl persönlicher Daten preis – und willigen in deren Nutzung zu kommerziellen Zwecken ein. Diese Daten bilden die Grundlage des Geschäftsmodells von Facebook (heute Meta): Das Unternehmen erzielt seine Umsätze durch zielgerichtete Werbung, die auf der Auswertung des Nutzerverhaltens basiert.
Der Kern der juristischen Frage
Im Mittelpunkt steht die rechtliche Bewertung, ob die Preisgabe personenbezogener Daten als eine „Gegenleistung“ gilt. Wenn dies bejaht wird, könnte die Aussage „kostenlos“ als unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) argumentiert, dass Nutzer in Wahrheit „mit ihren Daten bezahlen“. Da diese Daten einen wirtschaftlichen Wert besitzen, sei die Behauptung völliger Kostenfreiheit irreführend.
Der EuGH soll nun festlegen, ob Daten als geldwerte Leistung angesehen werden können – und ob Unternehmen ihre Dienste weiterhin mit dem Begriff „kostenlos“ bewerben dürfen, wenn das Geschäftsmodell auf Datenerhebung und -verwertung beruht.
Mögliche Folgen des Urteils
Ein Urteil zugunsten der Verbraucher könnte weitreichende Konsequenzen für Online-Dienste, soziale Netzwerke und digitale Plattformen haben:
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Werbeaussagen müssten angepasst werden, wenn Nutzer personenbezogene Daten als Gegenleistung übermitteln.
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Unternehmen könnten verpflichtet werden, transparenter über die Nutzung, Weitergabe und Monetarisierung dieser Daten zu informieren.
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Es könnte ein neuer Standard entstehen, wonach digitale Angebote nur dann als „kostenlos“ gelten dürfen, wenn weder Geld noch Daten als Gegenleistung gefordert werden.
Für Verbraucher würde ein solches Urteil mehr Klarheit und Schutz bedeuten. Für Unternehmen dagegen möglicherweise einen Umbruch in der Marketingkommunikation und im Umgang mit Datenschutzerklärungen.
Hintergrund: Daten als Währung
Die Diskussion berührt eine Grundfrage der digitalen Ökonomie: Sind Daten die neue Währung?
Tatsächlich bilden sie die Grundlage vieler Geschäftsmodelle – von sozialen Netzwerken über Streamingdienste bis hin zu Suchmaschinen. Auch der europäische Gesetzgeber hat diese Entwicklung erkannt: In der Richtlinie (EU) 2019/770 über digitale Inhalte wird ausdrücklich erwähnt, dass Nutzer Daten als Gegenleistung für digitale Leistungen bereitstellen können.
Das Urteil des EuGH könnte also über den Einzelfall hinaus ein Präzedenzfall für den gesamten europäischen Digitalmarkt werden.
Fazit
Der Fall Facebook zeigt exemplarisch, dass „kostenlos“ im digitalen Raum nicht immer „umsonst“ bedeutet. Nutzer zahlen mit ihren Daten, Interessen und Verhaltensmustern, die für Unternehmen bares Geld wert sind.
Der EuGH steht damit vor einer Grundsatzentscheidung: Wie viel ist „kostenlos“ wirklich wert – und wann beginnt die Pflicht zur ehrlichen Aufklärung?
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