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ESBInvest ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

kpuljek (CC0), Pixabay
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Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ESBInvest mit angeblichen Sitz in Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen ist vielmehr unerlaubt tätig. Es wirbt mit einer „Zertifizierung“ der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA, der britischen Finanzaufsichtsbehörde FCA und der BaFin, um den Eindruck zu erwecken, über eine entsprechende Erlaubnis der genannten Aufsichtsbehörden zu verfügen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 hat die BaFin der ESBInvest aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen, insbesondere keine weiteren Gelder mehr anzunehmen und das bestehende Geschäft unverzüglich abzuwickeln. Für den Fall der Annahme weiterer Gelder hat die BaFin die Festsetzungen eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500.000 Euro angedroht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig

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