Erstes positives Urteil für BWF-Vermittler (KWG, keine Pflichtverletzung, kein Delikt)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 eine Klage gegen eine BWF-Vermittlerin (GmbH) abgewiesen. Inhaltlich ging es darum, ob aus der – unterstellten – KWG-Widrigkeit der Anlage ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erwächst.

Dies hat das Landgericht Köln verneint. Die beklagte GmbH hafte nicht als Anlageberaterin wegen einer Pflichtverletzung, weil sie sich auf die Angabe der die BWF-Stiftung bei der Gründung beratenden Rechtsanwaltskanzlei verlassen durfte, dass ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nicht vorlag. Weitere Erkundigungspflichten trafen die Beklagte nicht. Auch eine deliktische Haftung der Beklagten war nicht begründet. Weder handelte es sich bei der BWF-Anlage um eine unerlaubte Finanzdienstleistung der Beklagten im Sinne des KWG, noch war sie an dem – unterstellt – KWG-widrigen Bankgeschäft der BWF-Stiftung beteiligt oder hatte Kenntnis davon.

Die Beklagte wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten: Rechtsanwalt Daniel Blazek: „Ich freue mich über dieses differenzierte, richtige Urteil. Insbesondere in Ansehung der häufig fragwürdig übertragenen oder übernommenen Entscheidung des LG Nürnberg, wo allerdings andere Voraussetzungen galten, ist die jetzige Entscheidung des Landgerichts Köln wichtig.“

 

 

One Comment

  1. derPrüfer Dienstag, 17.01.2017 at 07:27 - Reply

    Na, dann sind die Vermittler ja fein raus! Für mich ist längst klar: Bei zukünftigen Geldanlagen werde ich mir den Rat dieser „Experten“ ersparen!

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