Startseite Vorsicht Anlegerschutz Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Schon vor fast 2 Jahren haben wir mit diesem Bericht auf die Problematik der Scheingewinne aufmerksam gemacht!
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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Schon vor fast 2 Jahren haben wir mit diesem Bericht auf die Problematik der Scheingewinne aufmerksam gemacht!

RyanMcGuire / Pixabay
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Nach jahrelanger Auswertung der Bilanzen, der Insolvenzeröffnungsgutachten, der Prospekte und der Pressemitteilungen zum Fall Lombardium bestehen nach wie vor Anlegerisiken.

Anleger der insolventen und auf möglicherweise Betrug angelegten Fondsgesellschaften Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und LombardClassic3 GmbH &Co. KG müssen nach wie vor mit der Rückforderung von Ausschüttungen und Auseinandersetzungsguthaben rechnen.

Denn zu den Pflichten des Insolvenzverwalters gehört es zu prüfen, ob die Auszahlungen an die Anleger Scheingewinne waren oder nicht.

Verdichten sich die Argumente auf ein jahrelanges betrügerisches Vorgehen der Fondsverwaltungen gegenüber den Anlegern, dürften die Jahresabschlüsse der Fonds fingiert sein.

Deswegen wären dann auch die gezahlten Ausschüttungen und Auseinandersetzungsguthaben rechtsgrundlos bzw. in anfechtbarer Weise gezahlt worden.

Nach dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in IX ZR 7/17, welcher zwar keinen Anleger der benannten Fonds betraf, sind Auszahlungen von in “Schneeballsystemen” erzielten Scheingewinnen objektiv unentgeltliche Leistungen und können nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden.

Das Insolvenzverwalter diese Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen wollen, ist jahrelange Praxis bei vielen Kapitalmarktinsolvenzen, so Rechtsanwalt Reime, welcher schon jahrelang Anleger des grauen und schwarzen Kapitalmarktes vertritt.

Ob der Insolvenzverwalter dies im hiesigen Fall nach Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden genauso sieht und ob er seine Sichtweise vor Gericht mit Erfolg vortragen kann, ist offen.

Die Anleger sollten sich jedoch nicht in Sicherheit wähnen und folgendes veranlassen wenn sie zur Zahlung schriftlich aufgefordert werden:

  1. Kontaktieren Sie uns sofort um keine Zeit zu verlieren
  2. Veranlassen Sie eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter durch uns, damit keine Frist verstreicht und nicht etwa durch eine eingereichte Klage sinnlose Kosten versursacht werden.
  3. Übermitteln Sie uns das Aufforderungsschreiben, Ihren Zeichnungsschein und eventuelle Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Gern stehen wir Ihnen telefonisch für eine erste kostenfreie Hilfe zur Verfügung! Jeder Fall muss individuell eingeschätzt werden und bedarf gesonderter Beratung.

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