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Ergänzende Bekanntmachung der Abwicklungshinweise zu der im Bundesanzeiger am 06.02.2025 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG RFR InvestCo 1 GmbH

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RFR InvestCo 1 GmbH

Frankfurt am Main

Ergänzende Bekanntmachung der Abwicklungshinweise zu der im Bundesanzeiger am 06.02.2025 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über den Inhalt des am 23.12.2024 gerichtlich festgestellten Vergleichs in dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HK O 14351/​22 e) über die Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung
der außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG

AGROB Stammaktien: WKN 501900 /​ ISIN DE0005019004

AGROB Vorzugsaktien: WKN 501903 /​ ISIN DE0005019038

Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung

Die RFR InvestCo 1 GmbH gibt folgende Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche (die Nachzahlungen auf die Barabfindung und den Ausgleich gemäß Vergleich nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Nachzahlung“) der außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG („Aktionäre“) bekannt:

Zentrale Abwicklungsstelle ist die ODDO BHF SE, Gallusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main

Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über das bereits die Ausgleichszahlung und/​oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der jeweiligen Nachzahlung nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. April 2025 keine entsprechende Gutschrift der jeweiligen Nachbesserung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das die Ausgleichszahlung und/​oder die Barabfindung abgewickelt wurde(n). Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachzahlungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Nachzahlungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/​Barabfindung ausgezahlt wurde.

Nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) Aktionären der AGROB Immobilien AG wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der erhöhten Ausgleichszahlung sowie des Erhöhungsbetrags auf die Barabfindung ihren jeweiligen steuerlichen Berater zu konsultieren. Bei eventuellen Rückfragen werden die nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) Aktionäre der AGROB Immobilien AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Die auf die Barabfindung je Aktie geschuldeten Zinsen werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den erhaltenen Ausgleichszahlungen bzw. den nun zu leistenden Nachzahlungen der betreffenden Referenzzeiträume verrechnet. Die Anrechnung einer etwaigen Differenz auf Zinsansprüche für andere Geschäftsjahre findet nicht statt.

Die Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die AGROB-Aktionäre, kosten-, provisions- und spesenfrei.

 

 

 

 

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