Am 18. September 2024 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag zurückgewiesen. Die Klagen betrafen die Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses in der 19. Wahlperiode sowie die Nichtwahl von AfD-Kandidaten zu den Vorsitzenden des Innen-, Gesundheits- und Entwicklungsausschusses in der 20. Wahlperiode.
Die AfD-Fraktion sah ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da ihre Kandidaten keine Mehrheiten in den entsprechenden Wahlen erhielten. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass die Abwahl und Wahl der Ausschussvorsitze im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages erfolgt und kein spezifisches verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht auf die Besetzung von Ausschussvorsitzen bestehe. Solche Entscheidungen unterliegen dem Willkürverbot, das hier jedoch nicht verletzt wurde.
Die Entscheidung ist einstimmig gefallen und unanfechtbar.
Aktenzeichen: 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21
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