Erfolg für die Klägerin: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht hebt Aberkennung des Zweiten Juristischen Staatsexamens auf

Published On: Sonntag, 05.05.2024By

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, hat in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Aktenzeichen: 2 LB 69/18) einen Bescheid aufgehoben, der die Nichtbestehensentscheidung des Zweiten Juristischen Staatsexamens der Klägerin beinhaltete.

Ursprünglich hatte die Klägerin im Juni 2013 das Zweite Juristische Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle erfolgreich absolviert. Jedoch wurde ihr mit Bescheid vom 21. April 2015 die Nichtbestehensentscheidung mit dem Vorwurf gemacht, Klausurmusterlösungen von einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt erworben zu haben. Dieser soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 am Landesjustizprüfungsamt tätig war.

Die Klage der Klägerin gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 6 A 173/15) abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin führte jedoch dazu, dass der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Bescheid vom 21. April 2015 aufhob. Er konnte keine Täuschung der Klägerin nachweisen. Obwohl Ähnlichkeiten zwischen den Klausuren und den amtlichen Prüfvermerken vorlagen, reichte dies nicht aus, um anzunehmen, dass die Klägerin Kenntnis von den Lösungen hatte. Es wurde betont, dass es bei guten Examenskandidaten zu erwarten sei, dass ihre Ausführungen den Lösungsvermerken ähneln. Darüber hinaus gab es keine umfangreichen Übereinstimmungen, und der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge bezeugte, keine Lösungen an die Klägerin weitergegeben zu haben. Auch die Klägerin selbst beteuerte, keine Musterlösungen erhalten zu haben, sodass nicht nachweisbar war, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt waren.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen, jedoch besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eine Beschwerde einzureichen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Die Entscheidung wird in Kürze in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht.

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