Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter im Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Verbreitung rechtsextremer, rassistischer und menschenverachtender Inhalte in privaten Chatgruppen rechtmäßig entlassen werden durfte. Es bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
Hintergrund: Beteiligung an problematischen WhatsApp-Gruppen
Der 25-jährige Beamte war zuletzt bei der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen einen ehemaligen Polizeibeamten wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Bei der Auswertung stellte sich heraus, dass der Antragsteller Mitglied mehrerer Chatgruppen war, in denen zahlreiche Dateien mit rechtsextremen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Inhalten geteilt wurden.
Nach Erkenntnissen des Dienstherrn hatte der Antragsteller selbst drei Bilder und ein Video mit derartigen – teils sogar tierpornographischen – Inhalten in die Gruppen hochgeladen. Zudem tolerierte er über einen längeren Zeitraum ähnliche Beiträge anderer Gruppenmitglieder, ohne sich davon zu distanzieren oder dagegen vorzugehen. Hinzu kommt ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Besitzes kinderpornographischen Materials.
Gerichte sehen fehlende charakterliche Eignung
Das Land Nordrhein-Westfalen entließ den Beamten mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung, es fehle ihm an der erforderlichen charakterlichen Eignung für den Polizeidienst.
Der dagegen gerichtete Eilantrag des Beamten blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte klar: Auch wenn der Antragsteller möglicherweise fachlich gute Leistungen erbracht habe, genüge dies nicht, um seine charakterliche Eignung zu belegen. Inhalte, die die Würde anderer Menschen verletzen oder die NS-Gewaltherrschaft verharmlosen, könnten nicht als „geschmacklose Witze“ verharmlost werden, wie vom Antragsteller vorgebracht.
Selbst wenn keine rechtsextreme Gesinnung vorläge, zeige die Beteiligung an den Chats ein erhebliches Maß an mangelnder Selbstkontrolle und emotionaler Reife, die im Polizeidienst unabdingbar seien. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Polizeivollzugsdienstes sei die sofortige Entlassung geboten.
Rechtliche Wirkung
Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine Revision gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte im Eilverfahren ist nicht zulässig.
Aktenzeichen: 6 B 1231/24
(Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az. 1 L 714/24)
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