Startseite Allgemeines Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH-keine Insolvenz mangels Masse
Allgemeines

Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH-keine Insolvenz mangels Masse

Teilen

8 IN 856/19/ In dem Verfahren über den Antrag d.  Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstraße 9, 70184 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Yuliia Katrych
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BSB Quack Gutterer Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Alexanderstraße 9 b, 70184 Stuttgart, Gz.: 19-726 as/
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 12.12.2019
|

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Schaeffler AG: BaFin verhängt Geldbuße wegen Verstoßes gegen Ad-hoc-Pflichten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Schaeffler AG eine Geldbuße...

Allgemeines

Ölkrise in Asien: Marcos verspricht den Philippinen einen „Fluss von Öl“

Wenn ein Präsident seinem Land in der Krise öffentlich einen „Fluss von...

Allgemeines

„Ruhestand in 15 Minuten? Anleger sollten bei solchen Werbeversprechen sehr genau hinsehen“

Ein Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Werbung von Fisher Investments Redaktion:...

Allgemeines

Erst Iran bombardieren, dann in Peking auf Staatsmann machen

Donald Trump reist im Mai nach China. Am 14. und 15. Mai...