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Energiekosten und Rohstoffe – Der Todesstoß – Dr. Engelmann Biobrotmanufaktur GmbH & Co.KG

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 303 IN 1002/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dr. Engelmann Biobrotmanufaktur GmbH & Co.KG, vertr.d.d. Dr. Engelmann Verwaltungs GmbH diese vertr.d.d. GF Patrick Meinel Äußere Plauensche Straße 16, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 9082
vertreten durch die Vertreterin Dr. Engelmann Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Meinel

ergeht am 24.08.2022 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 24.08.2022 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Andreas Schenk
Äußere Plauensche Straße 7
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 2118570
Telefax: 0375 21185728
Email geschäftlich: zwickau@slk-rechtsanwaelte.de

bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen und Geldbeträge entgegenzunehmen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

9. Das Verfahren 303 IN 1271/22 – Eigenantrag – wird zu dem Verfahren 303 IN 1002/22 hinzuverbunden.
Das Verfahren 303 IN 1002/22 führt.

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