Im Zivilrechtsstreit zwischen einem privaten Kläger (nachfolgend: „der Kläger“) aus Niedersachsen und einem Unternehmen aus Leipzig (nachfolgend: „die Beklagte“) hat das Landgericht Leipzig ein Endurteil gesprochen. Gegenstand des Verfahrens war die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage sowie die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Hintergrund
Der Kläger hatte im September 2022 mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage abgeschlossen (Auftragswert brutto: 33.320 €). Die Anlage wurde Ende November 2022 geliefert und teilweise montiert (DC-Montage), die Fertigstellung (AC-Montage) unterblieb jedoch trotz mehrfacher Fristsetzungen.
Klagebegehren
Der Kläger forderte die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises in Höhe von 14.577,50 € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.887,08 € für entgangene Stromersparnis. Zudem verlangte er den Rückbau der installierten Komponenten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Dachzustands.
Entscheidung
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig entschied zugunsten des Klägers:
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Rückzahlung des Kaufpreises: Die Beklagte wurde verurteilt, 14.577,50 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der installierten Module durch Demontage auf dem Grundstück des Klägers.
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Schadensersatz: Die Beklagte muss zusätzlich 1.887,08 € Schadensersatz nebst Zinsen zahlen.
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Rückbau: Die Beklagte ist verpflichtet, die installierten Module vollständig zurückzubauen und das Dach des Hauses und der Garage in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
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Kosten: Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
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Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Begründung
Das Gericht bewertete den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Die AC-Montage war eine fällige vertragliche Leistung, die trotz mehrfacher angemessener Fristsetzungen durch den Kläger nicht erbracht wurde. Ein weiteres Festhalten am Vertrag war dem Kläger nicht zumutbar (§ 323 BGB). Die Beklagte habe sich in Verzug befunden und schuldhaft gehandelt. Ein Rücktritt vom Gesamtvertrag war daher zulässig.
Das Urteil wurde von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev aus Dresden erstritten
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