Bundesinstitut für Berufsbildung
Empfehlung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
vom 18. Juni 2025 für eine Ausbildungsregelung
zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes/§ 42r der Handwerksordnung
Vorwort
Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)/§ 42r der Handwerksordnung, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) beschlossen wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen, wie vom Gesetzgeber gewollt, nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.
Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Projektbeiräten wirken Vertreter und Vertreterinnen der Sozialpartner, der zuständigen Bundesministerien, der Kultusministerkonferenz und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.
Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die entsprechende Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.
Die Ausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft orientiert sich an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft. Dabei führen fortschreitende Veränderungen in der Arbeitswelt zu permanenten betrieblichen Anpassungen von Arbeits- und Ausbildungsinhalten. Wie in der betrieblichen Praxis des Bezugsberufs werden damit auch die Inhalte für die Empfehlungen der Fachpraktiker-Regelungen gemäß aktuellen Standards vermittelt.
| Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser | Ina Mausolf | |||
| Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung |
Vorsitzende des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung |
| Paragraphenteil | Info-Tafel |
|---|---|
| Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/ Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft vom _ _ . _ _ . 2 0 _ _ |
Grundlagen:
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Präambel
Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42q der Handwerksordnung (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, Behindertenberaterinnen und Behindertenberater) aus der Rehabilitation beziehungsweise unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der oder des Betroffenen.
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG beziehungsweise § 42r Absatz 2 in Verbindung mit § 42q Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Auslegung § 66 BBiG
Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann. Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtung der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden. Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.
| Paragraphenteil | Info-Tafel |
|---|---|
| Die Industrie- und Handelskammer [Nennung der zuständigen Stelle] erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom _ _ . _ _ . _ _ _ _ als zuständige Stelle vom [Datum der gültigen Fassung] folgende Ausbildungsregelung |
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| § 1 Ausbildungsberuf |
Die Abschlussbezeichnung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG beziehungsweise § 42r der Handwerksordnung soll die Bezeichnung „Fachpraktikerin und Fachpraktiker für“ beziehungsweise „Fachpraktikerin und Fachpraktiker im“ enthalten. Im unmittelbaren Anschluss soll ein Bezug zu anerkannten Ausbildungsberufen in sprachlich angemessener Form hergestellt werden. |
| Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. |
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| § 2 Personenkreis |
Definition der Zielgruppe |
| Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung absolvieren.
Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. |
| Für Menschen mit anderen Behinderungen*, die nach § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden.
Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.
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| § 3 Dauer der Berufsausbildung |
Ausbildungsdauer |
| Die Ausbildung dauert drei Jahre. | Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung nicht unterschreiten.
Beachten: [ Anzahl Jahre] [ Anzahl Jahre und Monate] |
| § 4 Ausbildungsstätten |
Ausbildungsstätte/Ausbildungseinrichtung |
| Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. | Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind.
Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden. (Siehe hierzu BIBB-HA-Empfehlung Nummer 162 vom 16. Dezember 2015 (geändert am 21. Dezember 2017) zur Eignung der Ausbildungsstätten) |
| § 5 Eignung der Ausbildungsstätte |
Eignungsmerkmale |
| (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. | Ausbildungsstätte Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt. |
| (2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 der Handwerksordnung festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. | Nennung weitergehender Anforderungen Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese zu beachten. Für den Bereich der „grünen Berufe“ ist die AusbStättenVO zu beachten. |
| (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen und Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen und Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. | |
| § 6 Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder |
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| (1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. | Absatz 1 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden. |
| (Siehe hierzu BIBB-HA-Empfehlung Nummer 154 Rahmencurriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vom 21. Juni 2012) | |
| (2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
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| Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. | |
| (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. | Absatz 3 Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen Diese Kompetenzen und Erfahrungen können zum Beispiel durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden. |
| (4) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. |
Absatz 4 Zusatzqualifizierung Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung. |
| § 7 Struktur der Berufsausbildung |
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| (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. | Ausbildung im Betrieb/in Betrieben (betriebliche Ausbildung) Ausbildende Einrichtungen müssen für die Auszubildenden eine betriebliche Ausbildung von mindestens acht Wochen (bei zweijährigen Ausbildungsgängen) von mindestens zwölf Wochen (bei einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren) veranlassen. Es ist anzustreben, die Dauer der betrieblichen Ausbildung möglichst nach oben zu öffnen. Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung. Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an. Die Fehlzeit/Fehlzeiten sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen. |
| (2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln. | |
| (3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. | |
| Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/-en beziehungsweise Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung.
Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach
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| Förderphase
Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufspädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen. |
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| Vertiefungsphase/Förderphase vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung/vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
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| Vertiefungsphase/Förderphase vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils vor der Abschlussprüfung/vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. |
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| § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
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| (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). | Absatz 1 Satz 1 Berufliche Handlungsfähigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. | Absatz 1 Satz 2 Ausbildungsrahmenplan Sachliche und zeitliche Gliederung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| (2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): | Absatz 2 Ausbildungsberufsbild Gliederung der Berufsausbildung |
| ABSCHNITT A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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| ABSCHNITT B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
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Erläuterung:
Abschnitte B und C, eventuell weitere
Zitierweise im Ausbildungsrahmenplan, der in entsprechende Abschnitte zu gliedern ist: „(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1)“ |
| § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung |
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| (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 17 nachzuweisen. |
Absatz 1 berufliche Handlungsfähigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Absatz 1 Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ein Hinweis auf „nach Anweisung“ oder „nach Anleitung“ o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der oder des Betroffenen. |
| (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. | Absatz 2 Ausbildungsplan |
| (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden. |
Absatz 3 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Siehe auch BIBB-HA-Empfehlung Nummer 156 für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 9. Oktober 2012 (zuletzt geändert am 1. September 2020) |
| § 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung |
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| (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist. |
(Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)
Beispiele: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen, die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit (20 bis 40) Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit (60 bis 80) Prozent gewichtet. |
| (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 20 Prozent, Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet. | |
| (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. | |
(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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| (5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt. | |
(6) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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| (7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. | |
| (8) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten. | |
(9) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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| § 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung |
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| (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden. | (Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)
Beispiele: Siehe hierzu Ausbildungsordnungen, die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind. |
(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf
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(3) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
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| § 12 Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ |
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(1) Im Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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| Dabei soll er die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten. Außerdem soll er die Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. | |
| (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann. | |
| (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 120 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. | |
| § 13 Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ |
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(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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| (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann. | |
| (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. | |
| § 14 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ |
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(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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| (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. | |
| (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. | |
| § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
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| (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. | |
| (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. | |
| (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. | |
| § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
|
Die Abschlussprüfung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Prüfungsbereiche, einschließlich des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde, umfassen. Für die Prüfungsbereiche sind aussagekräftige Bezeichnungen zu wählen, die nicht mit Bezeichnungen von Berufsbildpositionen identisch sein dürfen. Wirtschafts- und Sozialkunde (WISO) ist mit 10 Prozent zu gewichten. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
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| Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. | |
| § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung |
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| (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. | (Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)
Ohne Sperrfachwirkung (x + 2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, in mindestens (Gesamtanzahl – 1) Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. Mit Sperrfachwirkung Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, im Prüfungsbereich (Prüfungsbereich aus Teil 2) mit mindestens „ausreichend“, im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und in mindestens (Gesamtanzahl – 2) der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. |
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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| Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden. | |
| (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. | |
| (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | |
| § 18 Übergang |
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| Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung ist von der oder dem Auszubildenden und der oder dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. | Die Dauer nach § 66 BBiG ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen.
Die Berufsschule soll hierzu gehört werden. |
| § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
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| Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
| § 20 Inkrafttreten |
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| Diese Ausbildungsregelung tritt am [Datum Inkrafttretens] in Kraft. |
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| Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der [Nennung der zuständigen Stelle] [Nennung des Mitteilungsblattes] in Kraft. |
| [Nennung des Ortes],
den [Nennung des Datums der Ausfertigung] [Nennung der zuständigen Stelle] |
||
| In Vertretung | ||
| ……………………………………. oder …………………………………… | ||
| [Unterschrift Dienststellenleiterin/ Dienststellenleiter] |
[Unterschrift Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter] |
|
(zu § 8 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/
zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
3 | |
| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
3 | |
| 3 | Erkennen, Kennzeichnen und Dokumentieren von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
4 | |
| 4 | Beschreiben von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Erkennen von Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
14 |
|
|
||||
| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
2 | |
| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
8 | |
| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
6 | |
| 9 | Informieren von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 |
|
|
||||
| 10 | Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
24 | |
| 11 | Erkennen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
16 | |
| 12 | Bedienen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
18 |
|
|
||||
| 13 | Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
|
16 | |
| 14 | Vorbereiten und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
|
8 | |
| 15 | Abwickeln logistischer Prozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
|
14 | |
Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
während |
|
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
||
|
||||
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 5 | Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
2 | |
| 6 | Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
2 | |
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