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Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 18. Juni 2025 für eine Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes/§ 42r der Handwerksordnung Bundesinstitut für Berufsbildung

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Bundesinstitut für Berufsbildung

Empfehlung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
vom 18. Juni 2025 für eine Ausbildungsregelung
zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes/​§ 42r der Handwerksordnung

Vorwort

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungs­gesetzes (BBiG)/​§ 42r der Handwerksordnung, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) beschlossen wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen, wie vom Gesetzgeber gewollt, nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der HA darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Projektbeiräten wirken Vertreter und Vertreterinnen der Sozialpartner, der zuständigen Bundesministerien, der Kultusministerkonferenz und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.

Die vom HA als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/​zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die entsprechende Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Ausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/​zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft orientiert sich an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft. Dabei führen fortschreitende Verände­rungen in der Arbeitswelt zu permanenten betrieblichen Anpassungen von Arbeits- und Ausbildungsinhalten. Wie in der betrieblichen Praxis des Bezugsberufs werden damit auch die Inhalte für die Empfehlungen der Fachpraktiker-Regelungen gemäß aktuellen Standards vermittelt.

Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser Ina Mausolf
Präsident
des Bundesinstituts für Berufsbildung
Vorsitzende des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung

Paragraphenteil Info-Tafel
Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung
Fachpraktikerin für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft/​
Fachpraktiker für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft
vom _​ _​ . _​ _​ . 2 0 _​ _​
Grundlagen:

Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/​§ 42r Handwerksordnung)
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 136 zur Rahmen­regelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen vom 17. Dezember 2009 (geänderte Fassung vom 15. Dezember 2010)
Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 172 „Anwendung der Standardberufsbildpositionen in der Ausbildungspraxis“ vom 17. November 2020 und entsprechende Erläuterungen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 162 zur Eignung der Ausbildungsstätten (geänderte Fassung vom 21. Dezember 2017)
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 158 zu Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen und Prüfungs­anforderungen vom 12. Dezember 2013
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 156 für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 9. Oktober 2012 (zuletzt geändert am 1. September 2020)
Empfehlung des BIBB-HA Nummer 154 „Rahmen­curriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder“ (ReZA) vom 21. Juni 2012

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/​§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/​§ 25 der Handwerksordnung eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/​§ 42q der Handwerksordnung (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/​Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/​§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/​§ 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere/​Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung er­folgen.

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, Behindertenberaterinnen und Behindertenberater) aus der Rehabilitation beziehungsweise unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der oder des Betroffenen.

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG beziehungsweise § 42r Absatz 2 in Verbindung mit § 42q Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/​Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.

Auslegung § 66 BBiG

Die jetzige Formulierung soll sicherstellen, dass die zuständige Stelle bei einem Antrag von behinderten Menschen und dem Nachweis einer Ausbildungsmöglichkeit handeln muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die zuständige Stelle nicht auch weiterhin aus eigener Initiative heraus tätig werden kann. Es würde dem Sinn der Gesetzesänderung (größere Handlungsverpflichtung der zuständigen Stellen) widersprechen, wenn die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Stellen auf Antragsfälle und damit Einzelfälle reduziert würden. Ausbildungsregelungen sollen ja gerade deshalb von den zuständigen Stellen getroffen werden, weil diese wesentlich näher als der Verordnungsgeber im Einzelfall agieren und vor Ort individuelle Besonderheiten berücksichtigen können.

Paragraphenteil Info-Tafel
Die Industrie- und Handelskammer
[Nennung der zuständigen Stelle]
erlässt aufgrund des Beschlusses des
Berufsbildungsausschusses vom _​ _​ . _​ _​ . _​ _​ _​ _​

als zuständige Stelle
nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG
in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG

vom [Datum der gültigen Fassung]
(BGBl. I S. [Nennung der Seite]),

folgende Ausbildungsregelung
für die Ausbildung von behinderten Menschen
zur
Fachpraktikerin für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft
und
zum
Fachpraktiker für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft
.

§ 1
Ausbildungsberuf
Die Abschlussbezeichnung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG beziehungsweise § 42r der Handwerksordnung soll die Bezeichnung „Fachpraktikerin und Fachpraktiker für“ beziehungsweise „Fachpraktikerin und Fachpraktiker im“ enthalten. Im unmittelbaren Anschluss soll ein Bezug zu anerkannten Ausbildungsberufen in sprachlich angemessener Form hergestellt werden.
Die Berufsausbildung
zur
Fachpraktikerin für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft und

zum
Fachpraktiker für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2
Personenkreis
Definition der Zielgruppe
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung für Personen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozial­gesetzbuch. Die Regelung ist ausgerichtet auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung, da diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge gemäß § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung absolvieren.

Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird.

Für Menschen mit anderen Behinderungen*, die nach § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung ausgebildet werden, kann die Rahmenregelung auch modifiziert angewendet werden.

Die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.

*
Menschen mit Sinnesbehinderung (Seh-, Hör- und Sprachbehinderung), Körperbehinderung und psychischer Behinderung sowie allen übrigen Formen von Behinderung
§ 3
Dauer der Berufsausbildung
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Ausbildungsdauer der Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung soll die Ausbildungsdauer des vergleichbaren Ausbildungsberufes/​der vergleichbaren Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG/​§ 25 der Handwerksordnung nicht unterschreiten.

Beachten:

[ Anzahl Jahre]
bei zwei- oder dreijähriger Ausbildungsdauer

[ Anzahl Jahre und Monate]
bei einer anderen Ausbildungsdauer

§ 4
Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätte/​Ausbildungseinrichtung
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. Hierunter sind Berufsbildungseinrichtungen zu verstehen, die weder Betrieb noch Schule sind.

Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß Berufsbildungsgesetz/​Handwerksordnung. Für die Berufsschulen erfolgt dies durch die zuständigen Schulbehörden.

(Siehe hierzu BIBB-HA-Empfehlung Nummer 162 vom 16. Dezember 2015 (geändert am 21. Dezember 2017) zur Eignung der Ausbildungsstätten)

§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte
Eignungsmerkmale
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. Ausbildungsstätte
Bei der Eignungsfeststellung sind die allgemeinen Kriterien zugrunde zu legen, soweit die jeweilige Ausbildungsregelung nicht weitergehende Anforderungen aufstellt.
(2) Neben den in § 27 BBiG/​§ 21 der Handwerksordnung festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. Nennung weitergehender Anforderungen
Sofern sich aus der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese zu beachten. Für den Bereich der „grünen Berufe“ ist die AusbStättenVO zu beachten.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen und Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen und Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6
Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. Absatz 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Behindertenspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können u. a. im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung oder als ergänzendes Modul angeboten werden.

(Siehe hierzu BIBB-HA-Empfehlung Nummer 154 Rahmencurriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vom 21. Juni 2012)
(2) Anforderungsprofil

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
Psychologie
Pädagogik, Didaktik
Rehabilitationskunde
Interdisziplinäre Projektarbeit
Arbeitskunde/​Arbeitspädagogik
Recht
Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. Absatz 3
Kompetenzen und Erfahrungen im Umgang mit behinderten Menschen

Diese Kompetenzen und Erfahrungen können zum Beispiel durch die Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen in Einrichtungen oder Ausbildungsbetrieben erworben werden.

(4) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/​§ 42r der Handwerksordnung bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen.

Die Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

Absatz 4
Zusatzqualifizierung

Thematische, inhaltliche Schwerpunkte sind insbesondere Kenntnisse aus den Bereichen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychische Behinderung.

§ 7
Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/​mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. Ausbildung im Betrieb/​in Betrieben
(betriebliche Ausbildung)

Ausbildende Einrichtungen müssen für die Auszubildenden eine betriebliche Ausbildung

von mindestens acht Wochen (bei zweijährigen Ausbildungsgängen)

von mindestens zwölf Wochen (bei einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren)

veranlassen.

Es ist anzustreben, die Dauer der betrieblichen Ausbildung möglichst nach oben zu öffnen.

Hinzu kommen die Zeiten der überbetrieblichen Unterweisung.

Die Tage der Inanspruchnahme von Urlaub, der Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten rechnen nicht auf den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung an.

Die Fehlzeit/​Fehlzeiten sind unmittelbar an den betriebspraktischen Anteil der Ausbildung anzuhängen.

(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Ausgenommen hiervon sind die sich direkt oder indirekt anschließenden Zeiten für die Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfung/​-en beziehungsweise Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung.

Die Dauer der Möglichkeit der Teilnahme an dem betriebspraktischen Anteil der Ausbildung richtet sich u. a. nach

regionalspezifischen Gegebenheiten
berufsspezifischen Gegebenheiten
Art oder Schwere/​Art und Schwere der Behinderung
Förderphase

Der personenbezogene Förderplan beinhaltet im Sinne einer behindertenspezifischen Unterstützungsstruktur u. a. die sonderpädagogische, sozialpädagogische, berufs­pädagogische und psychische Hilfestellung und dient der Entwicklung des Betroffenen.

Vertiefungsphase/​Förderphase vor der Zwischenprüfung/​vor Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils des Ausbildungsrahmenplans vor der Zwischenprüfung/​vor Teil 1 der gestreckten Abschluss­prüfung unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

Vertiefungsphase/​Förderphase vor der Abschlussprüfung/​vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte des Teils vor der Abschlussprüfung/​vor Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichtigung betriebs­bedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lern­fortschritts vertieft vermittelt werden.

§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Absatz 1 Satz 1
Berufliche Handlungsfähigkeit

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Absatz 1 Satz 2
Ausbildungsrahmenplan

Sachliche und zeitliche Gliederung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Absatz 2
Ausbildungsberufsbild

Gliederung der Berufsausbildung

ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.
Anwenden von Unterlagen
2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
3.
Erkennen, Kennzeichnen und Dokumentieren von Stoffgemischen
4.
Beschreiben von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Erkennen von Gefahrstoffen
6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
8.
Betreiben von technischen Systemen
9.
Informieren von Kundinnen und Kunden
10.
Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit
11.
Erkennen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen
12.
Bedienen von Anlagen
13.
Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
14.
Vorbereiten und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen
15.
Abwickeln logistischer Prozesse
ABSCHNITT B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
4.
Digitalisierte Arbeitswelt
5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebs­anweisungen
Erläuterung:

Abschnitte B und C, eventuell weitere

nur bei Ausbildungsberufen mit Spezialisierungen,
ansonsten wird Abschnitt D zu Abschnitt B;

Zitierweise im Ausbildungsrahmenplan, der in entsprechende Abschnitte zu gliedern ist:

„(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1)“

§ 9
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszu­bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungs­kompetenz) einschließt.

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 17 nachzuweisen.

Absatz 1
berufliche Handlungsfähigkeit

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Absatz 1
berufliche Handlungskompetenz

Selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren

Ein Hinweis auf „nach Anweisung“ oder „nach Anleitung“ o. a. soll in Ausbildungsregelungen nicht eingefügt werden, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben wird. Zu berücksichtigen ist auch die Art oder Schwere/​Art und Schwere der Behinderung der oder des Betroffenen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Absatz 2
Ausbildungsplan
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

Die Auszubildende/​der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/​Art und Schwere ihrer/​seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

Absatz 3
Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Siehe auch BIBB-HA-Empfehlung Nummer 156 für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 9. Oktober 2012 (zuletzt geändert am 1. September 2020)

§ 10
Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforder­lichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)

Beispiele:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen, die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind.

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit (20 bis 40) Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit (60 bis 80) Prozent gewichtet.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 20 Prozent, Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet.
(3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 12 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig­keiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.
(6) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
3.
Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
4.
Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
5.
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
6.
Risiken durch Krankheitserreger zu erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
7.
Risiken für ökologische Kreisläufe zu beschreiben und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzu­zeigen,
8.
elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
9.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
10.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
11.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzu­führen.
(7) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(8) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits­aufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(9) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
§ 11
Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden. (Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)

Beispiele:

Siehe hierzu Ausbildungsordnungen, die zum 1. August 2008 in Kraft getreten sind.

(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,
2.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,
3.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12
Prüfungsbereich
„Annehmen von Abfällen und Zuführen
zu Entsorgungswegen“
(1) Im Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ hat der Prüfling nachzu­weisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundinnen und Kunden zum betrieblichen Leistungsspektrum, zu Abfallarten und dem Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren,
2.
situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
3.
Abfälle entsprechend ihrer Eigenschaften Entsorgungs- und Verwertungswegen zuzuführen sowie
4.
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle zu erkennen und situationsgerecht zu handeln.
Dabei soll er die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten. Außerdem soll er die Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits­aufgabe beträgt insgesamt 120 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 13
Prüfungsbereich
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der
Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung zu bedienen und zu bestücken sowie einfache Einstellungen und Justierungen durchzuführen,
2.
Störungen bei Prozessen der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu erkennen sowie bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren sowie
3.
Anlagen der Abfallwirtschaft durch Instandhaltungsmaßnahmen betriebsbereit zu halten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeits­aufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 14
Prüfungsbereich
„Sicherstellen von Prozessen der
Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nach­zuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,
2.
bei der Auswahl von Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen sowie deren Umsetzung mitzuwirken,
3.
Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
4.
Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vor­zubereiten und bei der Erstellung von Nachweisen mitzuwirken,
5.
bei der Einsatzplanung von Fahrzeugen und Sammelsystemen mitzuwirken und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
6.
bei der Auswahl von Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen mitzuwirken,
7.
bei der Erstellung von Angeboten und Rechnungen mitzuwirken sowie
8.
rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15
Prüfungsbereich
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16
Gewichtung der Prüfungsbereiche und
Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent,
2.
Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ mit 20 Prozent,
3.
Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und An­lagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 30 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Prüfungsbereiche, einschließlich des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde, umfassen. Für die Prüfungsbereiche sind aussagekräftige Bezeichnungen zu wählen, die nicht mit Bezeichnungen von Berufsbild­positionen identisch sein dürfen. Wirtschafts- und Sozialkunde (WISO) ist mit 10 Prozent zu gewichten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 17
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (Erläuterung: Es ist die vom Hauptausschuss am 12. Dezember 2013 beschlossene Empfehlung für Prüfungsanforderungen anzuwenden)

Ohne Sperrfachwirkung

(x + 2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, im Ergebnis von Teil 2 der Ab­schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, in mindestens (Gesamtanzahl – 1) Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mit Sperrfachwirkung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, im Prüfungsbereich (Prüfungsbereich aus Teil 2) mit mindestens „ausreichend“, im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und in mindestens (Gesamtanzahl – 2) der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be­stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 18
Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/​§ 25 der Handwerksordnung ist von der oder dem Auszubildenden und der oder dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Dauer nach § 66 BBiG ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen.

Die Berufsschule soll hierzu gehört werden.

§ 19
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am
[Datum Inkrafttretens]
in Kraft.
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der [Nennung der zuständigen Stelle] [Nennung des Mitteilungsblattes] in Kraft.

[Nennung des Ortes],

den [Nennung des Datums der Ausfertigung]

[Nennung der zuständigen Stelle]

In Vertretung
……………………………………. oder ……………………………………
[Unterschrift
Dienststellenleiterin/​
Dienststellenleiter]
[Unterschrift
Bevollmächtigte/​
Bevollmächtigter]

Anlage
(zu § 8 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/​
zum Fachpraktiker für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Arbeitspläne anfertigen, auswerten und umsetzen
3
2 Durchführen von qualitäts­sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen anwenden
b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung mit Unterstützung einleiten
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
3 Erkennen, Kennzeichnen und Dokumentieren von Stoffgemischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften erkennen
b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
c)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
d)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
4
4 Beschreiben von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe beschreiben
b)
bei Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelas­tungen der Luft, des Wassers und des Bodens mit­wirken
c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden
d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und bei Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und recht­licher Regelungen mitwirken
e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
8
5 Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Erkennen von Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und Maßnahmen einleiten
c)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumen­tieren

14

d)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bear­beiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
e)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
f)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
g)
Maßkontrollen durchführen
6 Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahren des elektrischen Stroms am Arbeitsplatz erkennen
b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
2
7 Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebs­bereit halten
c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
d)
Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
8
8 Betreiben von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungs­technik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
b)
Messgeräte nach vorgegebenem Messverfahren auswählen
c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen
d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben einstellen
e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren nach Vorgabe einsetzen und bedienen
f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
h)
Armaturen montieren und demontieren
i)
Energie nachhaltig einsetzen
6
9 Informieren von Kundinnen und Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
b)
Kundinnen und Kunden zu Abfallarten und dem nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie über Maßnahmen der Abfallvermeidung informieren
c)
bei der Ermittlung von Kundenanforderungen mit­wirken, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und auf Umsetzbarkeit prüfen

8

d)
an der Erstellung von Angeboten und Rechnungen nach betrieblichen Vorgaben mitwirken
e)
beim Einsatz von Maßnahmen zur Kundenbindung mitwirken
f)
Kundenrückmeldungen und Lieferantenbewertungen für die betriebliche Weiterentwicklung nutzen
g)
rechtliche Regelungen zwischen Unternehmen und Kundinnen und Kunden beachten
10 Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Informationen über Herkunft, Aufkommen und Arten von Abfall einholen, beurteilen, deklarieren, Schadstoffe erkennen und Maßnahmen einleiten
b)
Abfälle und Wertstoffe annehmen, nach Qualitäts­anforderungen und betrieblichen Bearbeitungskriterien beurteilen sowie zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung trennen und den Kreislaufsystemen zuführen
c)
Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die Vermarktung bereitstellen und am Vertrieb mitwirken
d)
Restabfälle behandeln und deponieren
e)
Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Verwertungsprozess beseitigen
f)
Arten und Mengen von Abfällen und Wertstoffen dokumentieren
g)
bei der Erstellung von Nachweisen zum Verbleib der Abfälle und Wertstoffe mitwirken
h)
Sinnesprüfungen durchführen, Proben physikalisch analysieren und Ergebnisse dokumentieren
i)
beim Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
24
11 Erkennen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen nach betrieblichen Vor­gaben umsetzen
b)
gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle und die damit verbundenen Gefährdungen, insbesondere aus den stofflichen Eigenschaften, erkennen, situationsgerecht handeln und Maßnahmen einleiten
c)
gefährliche Güter nach Anweisung verpacken, kennzeichnen und verladen
d)
im Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Ab­fällen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
16
12 Bedienen von Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Technologien der Aufbereitung und Verwertung unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen anwenden
b)
Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, Vorschriften zum Explosionsschutz einhalten
c)
Abfallbehandlungsanlagen bedienen und bestücken, sowie bei der Steuerung, Überwachung und Justierung unter Berücksichtigung der Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik mitwirken

18

d)
bei der Überwachung von sicherheitstechnischen Anlagen mitwirken
e)
beim Führen des Betriebstagebuchs mitwirken
f)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei technische und rechtliche Regelungen sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen
13 Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
bei der Überwachung von Prozessen sowie beim Einsatz von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik mitwirken
b)
Veränderungen im Prozessablauf feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
c)
Störungen an Mess-, Steuerungs- und Regelungs-technik erkennen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
d)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
16
14 Vorbereiten und Durchführen von Instandhaltungs­maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
bei Instandhaltung, installationstechnischen Arbeiten und Umbauten mitwirken
b)
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen, warten, Fehler erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Behebung veranlassen
d)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen
e)
defekte Teile nach Vorgaben reinigen, reparieren und austauschen sowie Störstoffe entfernen
f)
Geräte, Maschinen und Anlagen nach Instandsetzung entsprechend betrieblicher Vorgaben wieder in Betrieb nehmen
g)
bei der Dokumentation von installationstechnischen Arbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen mitwirken
8
15 Abwickeln logistischer Prozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
bei der Planung und Dokumentation des Einsatzes von Fahrzeugen unter Beachtung des nachhaltigen Ein­satzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen, auch unter Nutzung digitaler Hilfsmittel, mitwirken
b)
bei der Planung und Dokumentation des Einsatzes von Sammelsystemen mitwirken
c)
Fahrzeuge und Sammelsysteme nach Vorgabe auswählen, zusammenstellen, einsetzen und überwachen
d)
Güter und Abfälle zum Transport vorbereiten, Güter und Abfälle befördern, zwischenlagern und lagern
e)
Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und Sammel­systemen kontrollieren und erhalten
f)
bei logistischen Prozessen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
14

Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be­urteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand­bekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung

3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern­medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bear­beiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1 2 3 4
5 Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizieren
b)
bei der Kommunikation die betrieblichen und recht­lichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachten
c)
einfache Auskünfte erteilen
d)
Konflikte und Kommunikationsstörungen erkennen und an der Konfliktlösung mitwirken
e)
Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, ent­gegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
2
6 Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c)
Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwege- und Rettungspläne beachten
d)
persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen
2

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