FRENER & REIFER Holding AGMünchenISIN DE000A2YN6Y5 – WKN A2YN6YEinladung zur Gläubigerversammlungdurch die FRENER & REIFER Holding AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 249847, geschäftsansässig c/o GCI Management Consulting GmbH, Brienner Straße 7, 80333 München (die „Gesellschaft“) betreffend die EUR 6.000.000,00 5% Inhaberschuldverschreibungen
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Tagesordnung Die Tagesordnung lautet: TOP 1: Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung folgende Änderungen der Anleihebedingungen gesamthaft zu beschließen: „§ 3 Zeichnungsfrist, Verzinsung“ der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Schuldverschreibungen werden vom 11.10.2019 (der „Begebungstag“) an mit jährlich 5 % vom entsprechenden Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich zahlbar (der „Fälligkeitstag“). Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur Tilgung fällig werden (und zwar auch dann, wenn die Leistung gemäß § 193 BGB später als am Fälligkeitstag bewirkt wird). Die Schuldverschreibungen werden ab dem 11.10.2024 (einschließlich) bis zum 10.10.2026 mit 6 % vom entsprechenden Nennbetrag verzinst.“ „§ 4 Laufzeit / Endfälligkeit / Rückzahlung / Rückkauf“ der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Laufzeit der Schuldverschreibung ist ab dem Begebungstag auf 7 Jahre befristet.“ „§ 4 Abs. 6 Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag (Call)“ wird wie folgt neu gefasst: Dieser Beschlussvorschlag kann nur gesamthaft oder gar nicht angenommen werden. Eine teilweise Annahme der Vorschläge zur Änderung der Anleihebedingungen ist insofern nicht zulässig. Die Emittentin erklärt bereits jetzt und hiermit, d.h. mit Bekanntmachung dieser Tagesordnung, ihre Zustimmung zu den eventuellen, vorstehend vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen. |
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Rechtsgrundlage für die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
Die Gläubigerversammlung ist gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG. Sofern der Vorsitzende die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG.
Der Beschluss zu dem unter TOP 1 genannten Beschlussvorschlag bedarf gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SchVG sowie §13 der Anleihebedingungen zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. |
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Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen wie im Folgenden beschrieben nachweist. Die Inhaberschaft an Schuldverschreibungen ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen („Besonderer Nachweis“) vorzulegen. Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei diesem depotführenden Institut bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126 b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten eines Gläubigers; dieser hat die Bescheinigung ebenfalls in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. |
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| 4. |
Vertreter der Anleihegläubiger
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung und einer Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung durch Übergabe der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. |
München, im Juli 2025
FRENER & REIFER Holding AG
Der Vorstand
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