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Einheitlicher Bescheid zur Festsetzung der Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach § 335b in Verbindung mit § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (Dresdner Malzfabrik AG, Dresden)

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesausgleichsamt

Einheitlicher Bescheid
zur Festsetzung der Höhe des Schadensausgleichs
bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften
nach § 335b in Verbindung mit § 349 des Lastenausgleichsgesetzes
(Dresdner Malzfabrik AG, Dresden)

Vom 6. November 2025

Über den Ausgleich der nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der

Dresdner Malzfabrik AG, Dresden

ergeht durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Bundesausgleichsamt, folgende Entscheidung:

Der im Lastenausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1945 mit 80 RM/​M-Ost je Anteil zu 100 RM/​M-Ost festgestellte Schaden an den Anteilsrechten der Dresdner Malzfabrik AG ist durch Erlösauskehr in Höhe von 11,35 RM/​M-Ost je Anteil zu 100 RM/​M-Ost des Grundkapitals teilweise ausgeglichen.

Der im Lastenausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1945 mit 80 RM/​M-Ost je Anteil zu 100 RM/​M-Ost festgestellte Schaden an den Anteilsrechten der Dresdner Malzfabrik AG ist durch Feststellung der ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von weiteren 68,65 RM/​M-Ost je Anteil zu 100 RM/​M-Ost des Grundkapitals und somit in voller Höhe ausgeglichen. Es verbleibt kein Restschaden.

Das Verfahren ist kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage beim

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main

Postanschrift:

Postfach 90 04 36
60444 Frankfurt am Main 

erhoben werden.

Gegebenenfalls ist die Klage gegen das Bundesausgleichsamt, Postfach 1263, 61282 Bad Homburg v. d. Höhe zu richten.

Bad Homburg v. d. Höhe, den 6. November 2025

FSF – 0439 – 335b – Mö

Bundesausgleichsamt

Im Auftrag
Möser

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