🇩🇪 Deutschland: Hohe Transparenz und starker Anlegerschutz
Offenlegungspflichten
- Unternehmen, die Kapital bei der Öffentlichkeit einsammeln (z. B. durch Aktien, Anleihen, Fonds), unterliegen in Deutschland strengen Offenlegungspflichten, insbesondere wenn sie dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und der EU-Prospektverordnung unterliegen.
- Prospektpflicht: Für öffentliche Angebote von Wertpapieren ist ein umfangreicher Wertpapierprospekt erforderlich, der von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) genehmigt werden muss.
- Zusätzlich gibt es regelmäßige Berichtspflichten (z. B. Quartals- und Jahresberichte) und Ad-hoc-Publizitätspflichten für börsennotierte Unternehmen (gemäß WpHG und MAR).
- Für nicht börsennotierte, aber kapitalaufnehmende Unternehmen (z. B. über Crowdinvesting) gelten seit dem Kleinanlegerschutzgesetz 2015 ebenfalls bestimmte Offenlegungs- und Informationspflichten (z. B. Vermögensanlagen-Informationsblatt, VIB).
Anlegerschutz
- Der Anlegerschutz ist in Deutschland rechtlich stark verankert:
- Gesetzlicher Schutz durch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
- Pflicht zur anlegergerechten Beratung bei Banken und Finanzdienstleistern.
- Verbot irreführender Werbung und Pflicht zur Aufklärung über Risiken.
- Entschädigungseinrichtungen wie die EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) sichern Anleger bei Insolvenz des Dienstleisters teilweise ab.
🇨🇭 Schweiz: Liberalere Regelungen mit Fokus auf Selbstverantwortung
Offenlegungspflichten
- Die Schweiz ist liberaler reguliert und setzt stärker auf Selbstverantwortung der Anleger.
- Unternehmen, die öffentlich Kapital einsammeln, benötigen seit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) (in Kraft seit 2020) unter Umständen ein Basisinformationsblatt (BIB) sowie einen Prospekt, der durch die Finanzmarktaufsicht FINMA oder eine Prüfstelle geprüft werden muss.
- Für nicht börsennotierte Unternehmen oder bei Angeboten unter bestimmten Schwellenwerten sind vereinfachte Prospektregeln oder gar Ausnahmen möglich.
- Die Schweiz kennt keine Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung für nicht-börsennotierte Unternehmen und hat generell weniger verpflichtende Publizitätsvorgaben als Deutschland.
Anlegerschutz
- Der Anlegerschutz wurde durch FIDLEG verbessert, ist aber im internationalen Vergleich weniger strikt:
- Kategorisierung der Kunden (Privatkunden, professionelle Kunden, institutionelle Kunden) mit abgestuftem Schutz.
- Pflicht zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei Anlageberatung.
- Kein staatliches Einlagensicherungssystem wie in Deutschland; es existiert jedoch die Selbstregulierungslösung esisuisse.
- Bei Verletzungen von Informationspflichten drohen zivilrechtliche Klagen, aber es gibt keine institutionelle Anlegerentschädigungseinrichtung wie in Deutschland.
Fazit:
| Thema | Deutschland 🇩🇪 | Schweiz 🇨🇭 |
|---|---|---|
| Prospektpflicht | Sehr streng, umfassende BaFin-Genehmigung | Etwas flexibler, FIDLEG mit Ausnahmen möglich |
| Publizitätspflichten | Hoch (auch Ad-hoc, Zwischenberichte) | Geringer bei Nichtbörsenunternehmen |
| Anlegerschutzsystem | Starker Schutz, viele gesetzliche Vorschriften | Schwächer, stärker auf Eigenverantwortung ausgerichtet |
| Entschädigungsfonds | Staatlich reguliert (z. B. EdW) | Nur private Selbstregulierung (esisuisse) |
| Beratungspflichten | Strikt geregelt, inklusive Protokollpflicht | Neuerdings eingeführt, aber weniger formalisiert |
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