Ein goldenes Märchen aus Kulmbach

Sicherheit kann Gold wert sein

Viele Anbieter werben mit der Sicherheit von Edelmetallen. Gold scheint dabei alle anderen zu überstrahlen. Die Geeignetheit eines Goldinvestments für Privatanleger ist seit jeher umstritten. Die Welt schrieb hierzu schon im Juli 2018 das Gold als sichere Geldanlage nichts als eine große Illusion ist (https://www.welt.de/wirtschaft/bilanz/article179688608/Investments-Gold-als-sichere-Geldanlage-ist-nichts-als-eine-grosse-Illusion.html).

Auch die die R&R Consulting GmbH (AURIMENTUM) wirbt damit, dass Gold wichtig für Ihr Vermögen ist. Seit dem 29.05.2020 sogar mit einer Youtube-Marketingoffensive (AURIMENTUM TV); einem weiteren als Nachrichten verpacktem Baustein aus dem Kuriositätenkabinett der Selbstbeweihräucherung.

Die offensive Kundewerbung finden wir aufgrund der Vielzahl sich aufzeigenden Widersprüche durchaus hinterfragenswert; zumal das Unternehmen laut dem zuletzt einsehbaren öffentlich zugänglichen Jahresabschluss bilanziell überschuldet war (2015 – 266.181,71 € als nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag).

Wie die aktuellen wirtschaftlichen Zahlen aussehen, scheint zudem ein Mysterium zu sein; zumindest wird uns seit fast einem Jahr gegenüber versprochen, dass die Jahresabschlüsse (wenigstens für 2016 bzw. 2017 zeitnah veröffentlicht werden). Geschehen ist trotz mehrfacher anwaltlicher Ankündigung schlichtweg NICHTS.

II.

Vor einigen Jahren haben die erfahrenen Kaufleute und Vertriebsexperten Reinhard Fuchs und Reinhard Scherm [sic] ihre geschäftlichen Aktivitäten zusammengeführt und die R&R Consulting GmbH, Alte Forstlahmer Str. 22, 95326 Kulmbach gegründet. So lautete die eigene Darstellung. In dem Internetauftritt heißt es dann auch

„Unsere Mission ist es, Vermögensschutz zu betreiben und Vermögenssicherung durch die Investition in Gold für jedermann voranzubringen.“

III.

Nun, wer unsere Veröffentlichungen liest weiß das wir (die Redaktion) in dem vergangenem Jahr über Monate hinweg mit den Geschäftsführern des Goldlabels AURIMENTUM der R&R Consulting GmbH, aus Kulmbach, im Gespräch waren.

Hintergrund war unter anderem ein Bericht über fehlende Bilanzen im öffentlichen Register und die vorangestellte Überschuldungssituation.

Natürlich haben sich dann unsere Recherchen zu dem Unternehmen noch einmal verstärkt, nachdem PIM GOLD Skandal öffentlich wurde. Klar dass man dann auch andere Unternehmen dieser Branche möglicherweise mit kritischeren Augen sieht, als vor solch einem Publik werden eines solchen Skandals. Zurück zu AURIMENTUM.

Positiv zu erwähnen ist, dass sich die Geschäftsführer Reinhard Fuchs und Reinhard Scherm im letzten Jahr unseren kritischen Fragen stellten. Es waren freundliche Gespräche, in denen wir den Eindruck hatten, dass die beiden Geschäftsführer wirklich offen und ehrlich sich mit der Sache auseinandersetzten.

Nun, in der Folge mussten wir dann feststellen dass das mit der offenen Kommunikation immer dann schwieriger wurde, je kritischer unsere Fragen wurden. Eine bilanzielle Überschuldung laut letzter veröffentlichter Bilanz ist nicht gerade ein besonderes Qualitätsmerkmal eines Unternehmens, welches mit Vermögenssicherung wirbt.

IV.

Spannend ist aber gleichwohl, dass unsere Berichterstattung in gewisser Hinsicht durch die AURIMENTUM auch Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung war und ist. Zugunsten der AURIMENTUM ist hierbei anzuführen, dass sie jene wohl in der ersten Instanz (nach der Beurteilung der zuständigen Kammer) obsiegen wird.

Aus unserer Sicht wird es aber ein bloßer Pyrrhussieg; weder die Anleger noch die Transparenz werden hiervon profitieren.

Zwar mag eine konkrete Äußerung untersagungsfähig sein, in der Sache konnten wir aber inhaltlich Spannendes feststellen. So haben wir uns detailliert mit dem „Geschäftsmodell der AURIMENTUM“ auseinandergesetzt. Jene sich hieraus ergebenden Ungereimtheiten wurden erstaunlicherweise durch die R&R Consulting GmbH nicht im Einzelnen bestritten. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen; lehren uns eine Regelung aus der deutschen Zivilprozessordnung.

V.

Was macht also die AURIMENUTM / R&R Consulting GmbH was andere nicht können?

Auf der Webseite wird mit neben einem „Goldsparplan“ (Ratenkaufmodell) auch für einen „Goldkauf mit Treuebonus“ geworben. Was das ist erklärt eine schematische Darstellung bzw. ist den eigenen Vertragsunterlagen zu entnehmen:

1.

Der Kunde kauft mithin Gold bei der R&R Consulting GmbH (2.1 der Bedingungen). Zu dem regulären Goldkaufpreis wird ein Aufschlag von 30 % hinzuaddiert (das Gold ist also mindestens 30 % teurer als der referenzierte Fixpreis der London Bullet Market Association).

2.

Der Kaufpreis (ab 5.000,00 €) ist fällig, das Gold wird binnen 10 Tagen übergeben (1. Lieferung).

3.

Der Kunde erwirbt zudem ein Recht auf einen Treubonus von 8 % der zu liefernden Goldmenge im 24 Monat in Gold (2. Lieferung). Der Treubonus entsteht aber nur, wenn der Kunde das gekaufte Gold 24 Monate im Eigentum behält.

4.

Der Mantelverkauf erfolgt hierbei aber nicht nur gemäß dem Zeichnungsschein und den Vertragsbedingungen.

Dem Kunden wird stattdessen bereits im Kundenverkaufsgespräch versichert, dass er nach 2 Jahren sowohl die „Anlagesumme” als auch einen „garantierten Treubonus” erhält.

Hierbei wird dem Kunden schriftlich zugesagt, dass das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte nach § 356 BGB erst 4 Wochen nach der 2. Goldlieferung des Treuegoldes erlischt. Auf Basis dieser Regelung hätte der Kunde das Recht, auch noch nach 2 Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu fordern.

Gegensätzlich hierzu heißt es in dem Dokument der Risikohinweise unter Ziffer 10., dass „dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht ihm aber eine Rückgaberecht eingeräumt wird“?

Im Vertrieb wird das Ganze dann als „echtes Rückkaufangebot“ bezeichnet. Der Kunde erhält ein konkretes Rückkaufangebot des erworbenen Goldes zuzüglich der Einrichtungsgebühr.

VI.

Sind Sie jetzt genau so irritiert wie wir? Wie kann AURIMENUTM den Treuebonus erwirtschaften?

Wie können überhaupt Erträge generiert werden, welche nicht auf dem Differenzwert der 22 % bzw. einer hypothetischen Goldpreissteigerung basieren?

Die anwaltlichen Vertreter meinen, dass sich das Geschäftsmodell durch die Handelserträge, welche man mit dem Gold erwirtschafte trägt. Nur unklar bleibt welches Gold die Handelserträge abwerfen kann; wenn jenes bei den Kunden liegt? Denn im selben Atemzug wird ausgeführt, dass AURIMENTUM selbst kein Gold der Kunden lagert und man zusätzlich noch erhebliche Vertriebs- und sonstige Kosten zu zahlen hat?

Selbst wenn man annehmen würde, dass AURIMENTUM im Zeitpunkt des Deckungskaufes für den Kunden 8 % mehr des Kaufpreises im Wege eines Deckungsgeschäftes erwirbt (z.B. 5.000,00 plus 400,00 €) und dies als Treuereserve für den Kunden separiert anlegt, unterliegt das Gold dem Schwankungs- bzw. Volatitätsrisiko?

VII.

 

1.

Wir können auch bis zum heutigen Tag nicht verstehen, weshalb man den Treuebonus  nur erhält, wenn man das Gold im eigenen Eigentum hält? Das wäre wie wenn man sich ein neues Auto kauft und der Händler sagt, wenn du es 24 Monate behältst, bezahle ich dir die neuen Winterreifen.

Was kann der Sinn für eine solche schuldrechtlich abstruse Regelung sein?

2.

Die einzig valide Begründung hierfür bietet uns der Vertrieb der AURIMENTUM bzw. jene selbst. Im Jahr 2015 führte der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. oec hc. Horst Steppi aufgrund des BWF Skandals aus, zu dem damalig verwendeten Produkt plakativ aus

Gold dass Zinsen ermöglicht“.

Dies trifft des Inhalts Kern. Der Vertrieb äußert öffentlich, man haben überhaupt keine Gold-; sondern eine reine Geldanlage. Das gelieferte Gold diene als bloße Sicherheit für die eigentliche Festgeldanlage; ein Nutzer beschrieb dies in einer Kommentierung derart:

Nirgendwo wird erwähnt, dass es sich bei der Anlageform von AURIMENTUM nicht um eine Investition in Gold, sondern um eine mit Gold abgesicherte Anlage (von der Bafin geprüft und zugelassen) auf eine Dauer von nur 2 Jahren mit steuerfreien 8,00% Treuebonus handelt, bei der der Kunde gleich zu Beginn des Vertrages 80% seiner Anlagesumme in LBMA – zertifizierten 999.9/1000er Goldbarren als Pfand/Sicherheit nach Hause geliefert bekommt (dadurch unterscheidet sich die Anlage von Aurimentum ganz entschieden von der Anlage der Firma mit den bekannten 3 Buchstaben). Das bedeutet, dass selbst, wenn es die Firma „zerreissen“ würde, der Kunde mindestens 80% seiner Investition sicher hat (wo bekommen Sie so etwas sonst noch; woanders haben Sie meist nur einen Fetzen Papier (Zertifikat, Sparbrief, Urkunde, etc.) in der Hand, das Sie sich im schlimmsten Fall, zusammen mit einem Schreiben des Konkursverwalters, in der Toilette an die Wand hängen können).

Die Aussagen des Nutzers bzw. scheinbaren Kunden/ Informierten von AURIMENTUM decken sich aber nicht mit den Aussagen der AURIMENTUM selber. Insofern heißt zu im Gerichtsverfahren unstrittigen Aussagen auf der Anlegermesse 2019 DKM:

Richtig ist vielmehr, dass unsere Mandantin ab Ende August 2018 ein neues Geschäftsmodell eingeführt hat und zwar den Goldkauf mit Treuebonus. Hier handelt es sich um reines Handelsgeschäft. In den gültigen AGB’s ist unter Punkt B Ziffer 2

vermerkt: „Die R&R Consulting GmbH bedarf keiner Zulassung oder Erlaubnis für ihren Geschäftsbetrieb, so dass es keine Behörde gibt, die für die Aufsicht über die R&R Consulting GmbH zuständig ist.“ – Dieser Passus wurde von der BaFin nicht beanstandet.

3.

Festhalten können wir zumindest, dass AURIMENUTM / R&R Consulting GmbH über den „kreativen Umweg“ des zeitlich unbeschränkten Widerrufsrechts bzw. die „Rückkaufangebote“ ihre derzeitige Geschäftspraxis legitimiert.

Auf dem Werbestand der Finanzdienstleistermesse DKM (22.-24.10.2019) wurde vom Vertrieb zudem erzählt,

dass dem Kunden nicht bereits bei Vertragsabschluss der Kauf angeboten wird. Dies  geschehe es zu einem späteren Zeitpunkt und sei offiziell nicht garantiert, würde jedoch regelmäßig ganz sicher gemacht. Und damit würde man nicht gegen das Einlageverbot verstoßen, was von der BaFin sogar so abgesegnet worden sei.

VII.

Nun wir sind keine Juristen und wir sind keine Aufsichtsbehörde; wir kennen aber gleichwohl das BaFin-Merkblatt zu Einlagengeschäft (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html?nn=9450978#doc7851608bodyText5)

In der Ziffer 4. Heißt es hierzu:

„… Rückzahlbar sind Gelder, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht oder bei dem Geldgeber jedenfalls der Anschein eines solchen Anspruchs erweckt wird. Auch betagte Ansprüche oder Gelder, die erst durch eine Kündigung des Anspruchsberechtigten fällig gestellt werden, sind rückzahlbar. Der Rückzahlungsanspruch muss, wie typischerweise bei einem Darlehen, bereits bei Annahme der Gelder vereinbart werden („die Annahme rückzahlbarer Gelder“).

Dabei kommt es für die bankaufsichtsrechtliche Einordnung der Gelder als „rückzahlbar“ nicht auf bestimmte zivilrechtliche Vertragsgestaltungen oder die zivilrechtliche Zuordnung des zugrundeliegenden Geschäfts zu einem bestimmten Vertragstypus, etwa einem Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 BGB, an. Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Gehalt der Geldüberlassung. Kommt es beispielsweise bei als „Kaufvertrag“ bezeichneten Verträgen dem „Käufer“ nicht auf die überlassene „Kaufsache“, sondern auf den durch deren Verwertung zu erzielenden Erlös an, der vom „Käufer“ einbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt als „Kaufpreis“ an den „Verkäufer“ ausgezahlt werden soll, kann es sich nach dem tatsächlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarungen hierbei ebenfalls um rückzahlbare Gelder im Sinne des Tatbestandes handeln.“

Ein ziemlich heikle Gradwanderungen die die  R&R Consulting GmbH da beschreitet; zumal die BaFin in einer gesonderten Veröffentlichung unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa_bj_1505_erlaubnispflicht.html konkretisiert ausführt:

So ist beispielsweise der Abschluss von Verträgen über den Erwerb und die Lagerung von physischem Gold grundsätzlich erlaubnisfrei. Verpflichtet sich jedoch der Anbieter im Vertrag, das von den Anlegern erworbene Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem garantierten Preis zurückzukaufen, der mindestens dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis entspricht – gegebenenfalls mit dem Versprechen einer Rendite –, kann das Anlageangebot wegen des Rückkaufversprechens, je nach vertraglicher Ausgestaltung, als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzustufen sein.

Nun bilden Sie sich Ihre Meinung. Das Vorstehende soll aber nicht heißen, dass die R&R Consulting GmbH nicht BaFin-konform geschäftlich bzw. tatsächlich agiert; insoweit gilt selbstverständlich die Vermutung der Unschuld und Rechstkonformität.

Wenn Sie aber beabsichtigen bei AURIMENUTM / R&R Consulting GmbH zu investieren, lassen Sie sich objektiv und unabhängig beraten; zumindest über die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anhand von aktuellen Bilanzen aufklären.

Sicherheit kann Gold wert seinmuss es aber NICHT. Bleiben Sie kritisch!

 

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