Ein Insolvenzverfahren kann auch in Eigenverantwortung bzw. Eigenverwaltung durchgeführt werden. Ob dies möglich wird, entscheidet grundsätzlich das Gericht, welches die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.
Ob für das gefährdete Unternehmen, in der Regel deutsche GmbH’s, die Möglichkeit einer Insolvenz in Eigenverantwortung besteht, ist im Vorfeld durch den Fachmann genau zu prüfen. Dabei sollten alle haftungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Selbstredend muss beim Isolvenzverfahren in Eigenverantwortung ein Insolvenzplan vorliegen. Die Zustimmung des Gerichtes zur Insolvenz in Eigenverantwortung kann auch über die Bestellung eines Insolvenzverwalters zum Geschäftsführer der angeschlagenen GmbH erfolgen. Hierbei sollte allerdings die chemische Vereinbarkeit im Vorfeld geprüft werden. Vorteile des Eigeninsolvenzverfahrens:
- Zugriff des Geschäftsführers bleibt erhalten
- Sachwalter statt Insolvenzverwalter
- bessere Optik und höhere Chancen zur Sanierung
- Vorteile des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzverwalter
- Sanierungsplan muss vorliegen
- Die Insolvenzeröffnung wird nicht im Grundbuch eingetragen (§ 270 Abs. 3 S. 2 InsO).
- Der Schuldner entscheidet über die Erfüllung von gegenseitigen Verträgen (§ 279 InsO).
- ein gewünschter Insolvenzverwalter kann vor Antraggstellung zum Geschäftsführer bestellt werden
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