Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass alle EU-Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen, wenn sie in einem anderen EU-Land rechtsgültig geschlossen wurden – auch dann, wenn im nationalen Recht die „Ehe für alle“ nicht vorgesehen ist.
Konkret ging es um ein Männerpaar – ein Pole und ein deutsch-polnischer Doppelstaatsbürger – das 2018 in Deutschland geheiratet hatte. Nach dem geplanten Umzug nach Polen beantragten sie die Eintragung ihrer Ehe ins polnische Personenstandsregister, was die Behörden jedoch verweigerten. Begründung: In Polen sei die Ehe ausschließlich heterosexuellen Paaren vorbehalten.
Das Paar zog vor Gericht, und das Oberste Verwaltungsgericht Polens legte den Fall dem EuGH vor. Dieser stellte nun klar: Die Ehe muss anerkannt werden. Den Eheleuten stehe laut EU-Recht das Recht auf Freizügigkeit und ein normales Familienleben in jedem EU-Staat zu – auch dann, wenn dieser die gleichgeschlechtliche Ehe im nationalen Recht nicht vorsieht.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Polen oder andere Staaten verpflichtet sind, die Ehe für alle generell einzuführen. Es geht ausschließlich um die Anerkennung von Ehen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dessen Gesetzen geschlossen wurden.
Kommentar hinterlassen