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E-Geld-Produkts „fashioncheque“ der solarisBank AG.BaFin Allgemeinverfügung

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Allgemeinverfügung der BaFin betreffend die Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. § 25n Abs. 5 KWG im Rahmen des Vertriebs und Rücktauschs des E-Geld-Produkts „fashioncheque“ der solarisBank AG

I.

Hiermit stelle ich die Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c. des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), die das von der solarisBank AG emittierte E-Geld-Produkt „fashioncheque“ vertreiben oder rücktauschen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 des GwG i.V.m. § 25n Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners nach § 25n Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG widerruflich frei, soweit sie das von der solarisBank AG emittierte und mit Bescheid vom 05.10.2016 nach § 25n Abs. 5 KWG freigestellte E-Geld-Produkt „fashioncheque“ vertreiben und rücktauschen.

II.

Die Freistellung erfolgt unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen:

1. Der Freistellungsbescheid gilt ausschließlich für den Vertrieb des von der solarisBank AG emittierten E-Geld-Produkts „fashioncheque“ gemäß Nr. I. Bei dem von der Freistellung gemäß § 25n Abs. 5 KWG betroffenen E-Geld-Produkt „fashioncheque“ handelt es sich um eine Gutscheinkarte, welche in Form einer Plastikkarte herausgegeben wird und mit einem frei wählbaren Betrag bis maximal 150 Euro aufgeladen werden kann. Das E-Geld-Produkt kann nicht gegen Bargeld eingelöst werden.

2. Auf den Freistellungsbescheid darf zu Zwecken der Werbung nicht hingewiesen werden.

III.

Weitere Auflagen behalte ich mir vor.

IV.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

V.

Der Bescheid mit Begründung kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108 in 53117 Bonn, an der Hauptpforte eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Im Auftrag

gez. Lang

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