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Driver & Bengsch AG-Insolvenz eröffnet

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Driver & Bengsch AG, Berliner Platz 6 a, 25524 Itzehoe wurde am 09.09.2016 14:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg.
Forderungen sind beim Insolvenzverwalter bis unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an den Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichtes des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Mittwoch, 16. November 2016, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Itzehoe, Saal 8.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die in §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung), 100, 101 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Wertgegenstände), 159 bis 162 (Verwertung der Masse, besonders bedeutsame Rechtshandlungen, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 270, 271 InsO (Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Des Weiteren sind Beschlüsse zu fassen über die Zustimmung zur Annahme des Kaufvertragsangebotes des Herrn Rolf Walter Thiel(Notar Dr. Heinrich, Pinneberg Nr. 307 der Urkundenrolle für 2016) betreffend die Veräußerung sämtlicher Anteile an der d&b private finance GmbH sowie über die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Rechtsstreite zur Durchsetzung von Organhaftungsansprüche und zur Durchsetzung von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen gegen Sozialversicherungsträger und den Fiskus mit erheblichen Streitwerten anhängig zu machen oder zur Beilegung oder Vermeidung derartiger Rechtsstreite einen Vergleich zu schließen. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Amtsgericht Itzehoe, 13.9.2016 Amtsgericht Itzehoe,28 IN 27/16

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