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Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG,die DS-Fonds-Treuhand GmbH,die DS Schifffahrt GmbH & Co. KG-Beschluss im Musterverfahren des Landgerichtes Dortmund

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Landgericht Dortmund

Beschluss

3 O 136/16

In dem Rechtsstreit

der Frau Heide-Marie Claussen, Marmorweg 1, 22395 Hamburg,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hanselaw Hammerstein u. Partner, Caffamacherreihe 5, 20355 Hamburg,

gegen

1.

die Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG, v.d.i.p.haft. Ges., Dr. Peters Vertriebs GmbH, d.v.d.i. Gf Anselm Gehling, Dr. Albert Tillmann und Christoph Bernd Seeger, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund,

2.

die DS-Fonds-Treuhand GmbH, v.d.i. Gf Marc Bartels, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund,

3.

die DS Schifffahrt GmbH & Co. KG, v.d.i. pers. haft. Ges, DS-Schifffahrt Management GmbH, d.v.i. Gf Anselm Gehling, Marek Lipiec, Martin-Philippe Ervens, Anders Kristensen, Domstr. 17, 20095 Hamburg,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: Rechtsanwälte Spieker & Jaeger Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
am 29.03.2017
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schlözer als Einzelrichter

beschlossen:

I.

Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vom 16.11.2012 (GV. NRW. S. 617) folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes „DS-Rendite-Fonds Nr. 115 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiff KG“ in erheblichen Punkten unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Feststellungsziele (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG):

1.
Die Chancen und Risiken der Beteiligung werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospektes unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, indem unzutreffender Weise eine „zur Rückführung des Beteiligungskapitals (Dynamik-Kapital)“ benötigte Anschlusscharterrate in Höhe von lediglich ca. USD 23.000/Tag grafisch dargestellt wird,

a)
obwohl hierfür bereits rechnerisch eine höherer Anschlusscharter erforderlich ist,
b)
ohne darauf hinzuweisen, dass es bei einer Anschlusscharter in der dargestellten Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Fortbestandes des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt,
c)
ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate“ zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden,
d)
ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen an die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von jährlich 8% lediglich geringere Auszahlungen bereits für diese Jahre berücksichtigt wurden.

2.
Die Chancen und Risiken der Beteiligung werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 35 des Verkaufsprospektes unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, da unzutreffender Weise die Anschlusscharterraten, die „eine Deckung aller kalkulierten Fonds- und Schiffsbetriebskosten Zinsaufwand und Rückführung der Fremdfinanzierung gewährleisten“, in Höhe von ca. USD 18.600/Tag ab Auslaufen des Festchartervertrages im Jahr 2011 und ca. USD 10.800/Tag ab dem Jahr 2020 grafisch dargestellt werden,

a)
obwohl hierfür bereits rechnerisch höhere Anschlusschartern erforderlich sind,
b)
ohne darauf hinzuweisen, dass es bei Anschlusscharterraten in genannter Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Fortbestandes des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt,
c)
ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate“ zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden,
d)
ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) prognostizierten Auszahlungen

aa)
für die Anleger (Garant-Kapital) in Höhe von 6% p.a. ab 2006 und
bb)
für die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von 8% p.a. ab 2007

bereits von Beginn an keinerlei Auszahlungen berücksichtigt werden,
e)
ohne hinreichend darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle des in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) ausgewiesenen Tilgungsverlaufes des Schiffshypothekendarlehens ein vollständig anderer Tilgungsverlauf berücksichtigt wurde, indem

aa)
in den Jahren 2006 bis 2011 anstelle der prognostizierten Tilgung in Höhe von kumuliert TUSD 18.000 eine wesentlich höhere erfolgt und
bb)
in den Jahren 2012 bis 2019 anstelle der vertraglichen Tilgungsraten in Höhe von jährlich USD 4.000.000 (2020: USD 2.000.000) lediglich deutlich niedrigere Tilgungen vorgesehen wurden.

3.
Die Aussage auf Seite 35 „Bei einem Beitritt über die Variante Garant-Kapital ergeben sich durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei den dargestellten Alternativszenarien gegenüber dem jeweiligen Basisszenario keine Abweichungen“ ist falsch, da bei der Ermittlung des unmittelbar darunter abgebildete Szenarios „Benötigte Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals“ die Auszahlungen an die Garant-Anleger vollständig gestrichen sind und sich für Garant-Anleger somit erhebliche Abweichungen ergeben.
4.
Die Risiken der Beteiligung sind unzutreffend darstellt, da der Verkaufsprospekt weder die im Schiffshypothekenvertrag enthaltene loan-to-value Klausel darstellt noch einen Risikohinweis auf die möglichen Konsequenzen dieser loan-to-Value-Klausel enthält, diese jedoch im Falle der Szenarien auf Seite 35 verletzt ist.
5.
Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebotes werden im Verkaufsprospekt insoweit unzutreffend und irreführend dargestellt, dass in der Prognoserechnung ab Auslaufen des anfänglichen Festchartervertrages im Jahr 2011 durchgängig bis in das Jahr 2025 von einer vereinnahmten Anschlusscharter von USD 33.000/Tag ausgegangen wurde, obwohl die Annahme einer Anschlusscharter in dieser Höhe bis zum Beteiligungsende nicht vertretbar war.

II.

Lebenssachverhalt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG):

Die Klägerin macht gegen die Beklagten – die Beklagte zu 1) ist Gründungsgesellschafterin und Anbieterin, die Beklagte zu 2) ist weitere Gesellschafterin und Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 3) ist Schiffsmanagerin – Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung ihrer Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 115 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiff KG geltend. Dabei stellte der Verkaufsprospekt vom 29.03.2006 (Anlage K2) nach ihrem Vorbringen die Entscheidungsgrundlage für den Beitritt dar.

III.

Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss als Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde, gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter, dem der Ausgangsrechtsstreit mit Beschluss vom 04.07.2016 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden ist. Für das Vorlageverfahren gelten insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere gilt § 11 Abs. 1 S. 2 KapMuG hier nicht, da die Vorschrift im zweiten Abschnitt des KapMuG steht und erkennbar das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht betrifft (vgl. im Ergebnis ebenso: LG Stuttgart, Beschl. v. 27.02.2017 – 21 O 478/15 – [Vorlagebeschluss durch den ehemaligen Gesetzgebungsreferenten im Bundesministerium der Justiz des im November 2005 in Kraft getretenen KapMuG]; LG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2016 – 325 O 173/15 –; Beschl. v. 11.10.2016 – 325 O 178/15 –; jeweils abrufbar im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de; a.A. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, Hrsg.: Hess/Reuschle/Rimmelspacher, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 48).

Das Gericht hat gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG davon abgesehen, den Musterverfahrensantrag der Klägerin vom 06.12.2016 im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, weil die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG bereits vorliegen. Insbesondere ist das erforderliche Quorum erreicht. Im vorliegenden Verfahren sowie in dem bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren 3 O 160/16 (zehn Antragsteller bzw. Antragstellerinnen) sind insgesamt 11 Musterverfahrensanträge gestellt. Dabei handelt es sich im Parallelverfahren 3 O 160/16 nicht um einen, sondern um zehn Anträge; denn bei Streitgenossen auf Klägerseite zählt für die Ermittlung des Quorums die Anzahl der von den Streitgenossen gestellten Musterverfahrensanträge (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.2008 – II ZB 6/07 – NJW 2008, 2187, 2187 f., Rn. 8 ff.; Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 6 Rn. 33 m.w.N.). Sind alle Anträge bei einer Kammer gestellt und ist bereits auf diese Weise das Quorum erreicht worden, kann das Prozessgericht von einer Veröffentlichung der Anträge ganz absehen, so dass sogleich der Vorlagebeschluss zu veröffentlichen ist (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 3 Rn. 125; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.09.2013 – 2-12 OH 4/13 – BeckRS 2014, 13258, Vorlageverfahren für zulässig erachtet vom OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.04.2015 – 23 Kap 1/13 – BeckRS 2015, 09131, Rn. 53).

II.

Soweit die Beklagten darüber hinaus die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages in Abrede stellen, folgt das Gericht dem nicht.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG verwirft das Prozessgericht den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Fehlende Entscheidungserheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist u.a. bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage anzunehmen. Vorliegend kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage – die Unrichtigkeit, Irreführung und Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts vom 29.03.2006 – an, sie ist damit entscheidungserheblich im engeren Sinne. Klärungsbedürftigkeit ist schließlich gegeben, wenn sich aus den Darlegungen des Antragstellers in seinem Musterverfahrensantrag ergibt, dass es sich um eine bisher noch nie geklärte Rechtsfrage handelt (vgl. zum Ganzen: Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 3 Rn. 64 u. § 2 Rn. 69).

So liegt der Fall hier: Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Verkaufsprospekt zum DS-Rendite-Fonds Nr. 115 bereits Gegenstand eines – nicht angefochtenen – Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Urt. v. 28.08.2015 – 3 O 184/14 – BeckRS 2015, 18405) war; weitere Entscheidungen zu diesem Schiffsfonds sind weder dem Gericht bekannt noch werden solche von den Parteivertretern genannt. In dem vorgenannten Verfahren hatte sich die Kammer auch nicht mit den nunmehr von den Klägervertretern gerügten Prospektfehlern im Rahmen der Sensitivitätsanalysen auf den S. 35 ff. des Verkaufsprospekts auseinanderzusetzen. Der dortige Kläger hatte die Sensitivitätsanalysen nämlich mit der Behauptung angegriffen, dass die Kalkulation der zur Rückführung des Beteiligungskapitals in Form des Dynamik-Kapitals erforderlichen Mindestcharterraten unplausibel sei, weil die Liquiditätsreserve unter Zugrundelegung der Mindestanschlusscharterrate bereits im Jahr 2013 aufgebraucht sei. Gleiches gilt für den gerügten Prospektfehler im Hinblick auf die fehlende Darstellung der loan-to-value-Klausel bzw. den fehlenden Risikohinweis auf die möglichen Konsequenzen dieser Klausel. Zwar bedarf es nach ständiger Rechtsprechung dieser Kammer im Grundsatz keiner Darstellung einer loan-to-value-Klausel oder etwaiger weiterer Rechte der finanzierenden Banken, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen regelmäßig nicht von Bedeutung sind (vgl. statt vieler: Urt. v. 04.09.2015 – 3 O 485/14 – BeckRS 2016, 11669). Bislang nicht entschieden ist aber die Frage, ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der loan-to-value-Klausel besteht, wenn deren Verletzung im Rahmen der Sensitivitätsanalyse gerade vorausgesetzt wird. Der ferner gerügte Prospektfehler im Hinblick auf die Annahme einer gleichbleibenden vereinnahmten Anschlusscharter von USD 33.000/Tag in dem 15-Jahres-Zeitraum ab Auslaufen des anfänglichen Festchartervertrages in der Prognoserechnung war, soweit ersichtlich, ebenfalls noch nicht Gegenstand von landgerichtlichen oder oberlandesgerichtlichen Entscheidungen. Mithin handelt es sich bei den gerügten Prospektfehler im Rahmen der Sensitivitätsanalyse, im Zusammenhang mit der loan-to-value-Klausel und im Hinblick auf die Prognose der Anschlusscharterraten ab dem Jahr 2011 um obergerichtlich bisher noch nie geklärte Rechtsfragen, womit zugleich dem Einwand der Beklagtenvertreter, dass die Musterverfahrensanträge dazu eingesetzt würden, eine der einen oder anderen Partei missliebige (aber im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung stehende) Rechtsansicht der Kammer zu korrigieren, der Boden entzogen ist.

Soweit die Beklagtenvertreter anführen, dass der vorliegende Rechtsstreit entscheidungsreif sei, weshalb der Antrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwerfung eines Musterverfahrensantrags dann nicht auf den Gesichtspunkt der Entscheidungsreife gestützt werden kann, wenn – wie hier – im Musterverfahren die Klärung einer Rechtsfrage begehrt wird. Da es für die Frage der Entscheidungsreife nur auf die Aufklärung des Sachverhalts ankommt, kann, sofern diese vollständig erfolgt ist, aus der Notwendigkeit der Beantwortung schwieriger bzw. grundsätzlicher und damit klärungsbedürftiger Rechtsfragen keine fehlende Entscheidungsreife abgeleitet werden („iura novit curia“). Alles andere würde dazu führen, dass der Antrag ungeachtet der möglichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage stets als unzulässig zu verwerfen wäre, sofern der Sachverhalt bereits aufgeklärt ist. In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem die Parteien ausschließlich über Rechtsfragen streiten, könnte also nie ein Musterverfahren zu einer Rechtsfrage durchgeführt werden. Dass dies der Intention des Gesetzgebers nicht entspricht, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. zum Ganzen: Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, a.a.O., § 3 Rn. 48 m.w.N.).

III.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG.

 

Schlözer

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