Startseite Allgemeines DR Deutsche Rücklagen GmbH
Allgemeines

DR Deutsche Rücklagen GmbH

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

DR Deutsche Rücklagen GmbH

Frankfurt am Main

Einladung zur Gläubigerversammlung nach § 9 SchVG

für die Gläubiger der DR Rücklagen Anleihe 2026 – WKN/​ISIN: A3H3H7 /​ DE000A3H3H7

Emittent: DR Deutsche Rücklagen GmbH
Sitz: Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main

Bei der DR Deutsche Rücklagen GmbH kam es zu nicht zu erwartenden und übermäßig hohen Kündigungen von gezeichneten Anteilsscheinen. Zudem kam es bei bereits fälligen ausgegebenen Darlehen zu Zahlungsverzögerungen von Gläubigern der Emittentin. Dies führte zu Verzögerungen bei der Zinszahlung. Daher droht – sofern nicht eine entsprechende Veränderung der Anleihebedingungen vorgenommen wird – die Insolvenz der Gesellschaft.

Wir laden Sie daher hiermit zur Gläubigerversammlung gemäß § 9 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) ein. Diese wird am

Datum: Donnerstag, den 13. Februar 2025

Uhrzeit: 09:00 Uhr

am Sitz der Gesellschaft: Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main

stattfinden.

Bitte melden sie sich bis spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin (10.02.2025) schriftlich an und fügen Sie Ihrer Anmeldung eine Bestätigung der depotführenden Bank mit Sperrvermerk, der bis zum 13. Februar 2025, 24:00 h gilt, bei, welcher die Anzahl der von Ihnen gehaltenen Stücke bestätigt. Ein Muster dieses Nachweises erhalten Sie auf Anfrage von der Emittentin.

Bitte richten Sie Ihre schriftliche Anmeldung mit dem genannten Nachweis an:

DR DEUTSCHE RÜCKLAGEN GmbH
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main

Oder per E-Mail an: c.fischer@deutsche-ruecklagen.de

Bitte bringen Sie den o.g. Nachweis zur Versammlung mit. Nur angemeldete Gläubiger mit entsprechendem Nachweis können an der Versammlung teilnehmen.

Tagesordnungspunkte:

1.

Begrüßung

2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit, ggf. Einberufung der Versammlung zur erneuten Beschlussfassung

3.

Darstellung der aktuellen Situation durch den Geschäftsführer Christoph Fischer und mögliche Modifikation des Geschäftsmodelles und geplante Änderungen an den Anleihebedingungen.

4.

Abstimmung über Veränderungen an den Anleihebedingungen

a.

Verlängerung der Laufzeit

b.

Kapitalisierung der Zinsen bis mindestens 01.12.2025

c.

Änderungen an den Regelungen zur außerordentlichen Kündigung

d.

Abschaffung des Sonderrückgaberechts

5.

Sonstiges

6.

Ende

Hinweis auf eine zweite Gläubigerversammlung bei Beschlussunfähigkeit: Falls die Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein sollte, wird bereits jetzt vorsorglich eine zweite Gläubigerversammlung einberufen:

Datum: Donnerstag, den 13. Februar 2025

Uhrzeit: 09:30 Uhr

am Sitz der Gesellschaft: Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main

Die Tagesordnung der zweiten Gläubigerversammlung entspricht der oben genannten Tagesordnung.

Teilnahmebedingungen: Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Anleihegläubiger berechtigt, die ihre Berechtigung durch Vorlage einer Bestätigung der depotführenden Bank mit Sperrvermerk, der bis zum 13. Februar 2025, 24:00 h gilt, welcher die Anzahl der von Ihnen gehaltenen Stücke bestätigt, nachweisen und sich rechtzeitig angemeldet haben.

Wichtige Hinweise:

Jede Schuldverschreibung berechtigt zu einer Stimme.

Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist für die Anleihegläubiger kostenlos.

Sofern Anleihegläubiger nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können, besteht die Möglichkeit, einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht zu entsenden. Ein entsprechendes Formular kann bei der Emittentin angefordert werden.

Zu Tagesordnungspunkt 4 schlägt die Geschäftsführung der Gesellschaft folgende Beschlüsse vor:

a)

Verlängerung der Laufzeit bis zum 01.12.2031

§4 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 RÜCKZAHLUNG, Laufzeit

Laufzeit, Rückzahlung. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder zurückgekauft, werden die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Rückzahlungsbetrags am 01.12.2031 (der „Fälligkeitstag”) zurückgezahlt und haben eine Laufzeit bis zum Fälligkeitstag. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennwert der Schuldverschreibungen, der sich zu diesem Zeitpunkt durch die Kapitalisierung der Zinsen gegenüber dem ursprünglichen Nennwert erhöht hat.

b)

Kapitalisierung der Zinsen

§2 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„§ 2 ZINSEN

(1) Zinssatz, Zinsperiode, Zinszahlungstag. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennwert mit einem Zinssatz in Höhe von 1,9 % p.a. verzinst, und zwar vom (einschließlich) 01.12.2021 (der „Zinsbeginn”) bis zum Fälligkeitstag wie in § 4 definiert (ausschließlich). Ab dem 01.12.2023 werden die Zinsen nicht ausgezahlt, sondern dem Nennwert der Anleihe jeweils am 01.12. eines Jahres zugeschlagen (kapitalisiert). Hierdurch fällt auch ab dem 01.12.2024 Zinseszins an.

(1a) Die Emittentin ist ab dem 01.12.2025 berechtigt, die Zinszahlungen wieder jährlich vorzunehmen.

(2) Zahlungsverzug. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, erfolgt die Verzinsung der Schuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit entsprechend § 3 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz, mindestens dem Zinssatz nach § 2 Abs. 1. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz ist mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Zinsberechnung. Der Zins nach Abs. 1 sowie der Verzugszins nach Abs. 2 werden wie folgt auf die jeweiligen Zinszahlungstage berechnet: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der deutschen Zinsmethode (30E/​360). Der Tag der Auszahlung bzw. vorangegangene Zinszahlungstag wird einschließlich und der aktuelle Zinszahlungstag ausschließlich berechnet.

c)

Änderungen an den Regelungen zur außerordentlichen Kündigung

§8 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefaßt:

„§ 8 KÜNDIGUNG

(1) Kündigungsrecht der Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennwertzuzüglich (etwaiger) bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:

a. (Insolvenz u.ä.) ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder mangels Masse ablehnt, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Anleihegläubiger anbietet oder trifft, oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist;

oder

b. (Liquidation) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dass eine solche Liquidation im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen wird und diese Gesellschaft alle Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen übernimmt.

Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. Im Falle einer bloßen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eines Zahlungsverzugs, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.

(2) Kündigungserklärung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß Abs. 1 („Kündigungserklärung”), ist schriftlich in deutscher Sprache gegenüber der Emittentin zu erklären und zusammen mit dem Nachweis in Form einer Bescheinigung der Depotbank (wie in § 11 definiert) oder in einer anderen geeigneten Weise, dass der Benachrichtigende zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Anleihegläubiger der betreffenden Schuldverschreibung ist, persönlich oder per Einschreiben an die Emittentin zu übermitteln.

(3) Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Das Recht zur ordentlichen Kündigung sowohl der Anleihegläubiger als auch der Emittentin ist ausgeschlossen.

d)

Abschaffung des Sonderrückgaberechts

§9 der Anleihebedingungen (PUT-Option – Sonderrückgaberecht) entfällt vollumfänglich

Gerne können Sie gem. dem SchVG mit dem Nachweis, dass Sie 5% oder mehr Anteile an der Schuldverschreibung innehaben, Anträge auf Neuaufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten stellen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Christoph Fischer
Geschäftsführer

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Urteil gegen Amazon: Gericht stoppt einseitige Einführung von Werbung bei Prime Video

Ein kleiner Haken in einer E-Mail, große Wirkung für Millionen Prime-Video-Nutzer: Das...

Allgemeines

Insolvenz:VICON Properties GmbH & Co. KG

526 IN 5/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der VICON...

Allgemeines

Insolvenz:Kinobetriebe Ingolstadt GmbH

Az.: IN 607/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Kinobetriebe...

Allgemeines

Insolvenz:kath.de gemeinnützige GmbH

5 IN 153/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung...