Herr Linnemann, der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Immobilienmakler einer Mietinteressentin wegen ethnischer Diskriminierung 3.000 Euro Schadensersatz zahlen muss. Was macht dieses Urteil so bedeutsam?
Niklas Linnemann: Es ist ein wegweisendes Urteil, weil es klarstellt: Auch Immobilienmakler stehen in der Pflicht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einzuhalten. Wer Menschen allein wegen ihrer Herkunft von Wohnraum ausschließt, muss mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen – das ist ein starkes Signal.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin unter ihrem echten – nicht deutsch klingenden – Namen Absagen erhalten, unter deutschen Namen aber Zusagen. Wie hat der BGH diese Beweisführung bewertet?
Der Bundesgerichtshof hält die Vorgehensweise der Klägerin für zulässig und überzeugend. Dass sie mit identischen Daten unter verschiedenen Namen Anfragen gestellt hat – sogenannte Testbewerbungen – wurde nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet. Vielmehr ergibt sich daraus ein klarer Indizienbeweis für eine Benachteiligung nach § 22 AGG. Der Makler konnte diesen Anschein nicht entkräften.
Ist es ungewöhnlich, dass ein Makler persönlich haftet – und nicht nur der Vermieter?
Nicht mehr seit diesem Urteil. Der BGH betont: Makler, die öffentlich Wohnraum anbieten, sind unmittelbare Adressaten des Diskriminierungsverbots. Das bedeutet, dass sie selbst haften – auch unabhängig davon, ob der Vermieter ebenfalls verantwortlich gemacht werden könnte. Es gibt also keine „Haftungsverschiebung“ nach dem Motto: „Ich war nur der Vermittler“.
Was sagt das Urteil zur Höhe des Schadensersatzes? Ist das ein symbolischer Betrag oder ein echtes Druckmittel?
Die zugesprochenen 3.000 Euro Entschädigung sind durchaus beachtlich – insbesondere, weil es sich um immateriellen Schaden handelt, also um eine Verletzung der Würde und Gleichbehandlung. Das Gericht hat klar anerkannt, dass ethnische Diskriminierung im Zugang zu Wohnraum ein schwerwiegender Eingriff ist – mit psychischer Wirkung auf die Betroffenen. Der Betrag ist also kein bloßes Feigenblatt, sondern eine echte Sanktion.
Welche Auswirkungen hat dieses Urteil für die Praxis? Müssen jetzt alle Makler umdenken?
Ganz klar: Ja. Dieses Urteil erhöht den Druck auf Makler und Wohnungsanbieter, ihre Prozesse diskriminierungsfrei zu gestalten. Es reicht nicht mehr, einfach unkommentiert Bewerber abzulehnen. Wer Auswahlentscheidungen trifft, muss diese objektiv begründen können – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.
Wie bewerten Sie das Urteil rechtspolitisch?
Der BGH zeigt mit diesem Urteil, dass das AGG mehr ist als ein Papiertiger. Es ist ein Werkzeug, um strukturelle Diskriminierung sichtbar und justiziabel zu machen. Gerade auf dem Wohnungsmarkt, wo Diskriminierung oft im Verborgenen bleibt, ist das ein starkes Signal für mehr Transparenz und Gleichbehandlung.
Was raten Sie potenziellen Betroffenen?
Dokumentieren Sie jeden Schritt. Wer einen begründeten Verdacht hat, diskriminiert worden zu sein, sollte sorgfältig dokumentieren, eventuell Testanfragen stellen und rechtlichen Rat suchen. Wichtig ist auch: Der Weg über das AGG ist oft erfolgreich – wenn er gut vorbereitet ist.
Herr Linnemann, vielen Dank für das Gespräch.
Kommentar hinterlassen