Manchmal reicht ein Superlativ, um die Republik in Wallung zu bringen. „Die größte Preissenkung aller Zeiten“ – ein Satz, der klingt, als habe jemand die Schwerkraft abgeschafft oder den Einkaufswagen neu erfunden. Tatsächlich ging es nur um Sonderangebote. Doch genau dieser Werbeslogan bringt den Discounter Lidl nun vor das Landgericht Heilbronn.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Kampagne für unwahr und irreführend. Aus ihrer Sicht wurde hier nicht die größte Preissenkung aller Zeiten gefeiert – sondern vor allem die Kunst, mit möglichst großen Worten möglichst kleine Preisetiketten zu schmücken.
Wenn Superlative juristisch werden
„Größte Preissenkung aller Zeiten“ – das klingt nach einer ökonomischen Zeitenwende. Nach 50 Prozent auf alles. Oder zumindest nach drastischen Reduzierungen quer durch die Regale.
Doch was bedeutet „größte“ konkret? Bezieht sich der Slogan auf die Anzahl gesenkter Produkte? Auf die Summe aller Einsparungen? Auf eine einzelne, besonders spektakuläre Reduktion? Oder schlicht auf das eigene Marketingbudget?
Genau hier setzt die Kritik der Verbraucherschützer an. Sie argumentieren: Wer so absolute Aussagen trifft, muss sie auch belegen können. Sonst bleibt vom Pathos nur heiße Werbeluft.
Der ewige Wettkampf um das günstigste Image
Der Preis ist das Herzstück des Discount-Geschäftsmodells. In einem Markt, in dem sich Händler gegenseitig mit Centbeträgen unterbieten, ist das Versprechen „billiger als alle anderen“ längst Standard. Wer auffallen will, muss also rhetorisch aufrüsten.
Die „größte Preissenkung aller Zeiten“ ist da nur der logische nächste Schritt. Größer als je zuvor. Größer als gestern. Größer als die Konkurrenz. Und am besten größer als jede historische Preisbewegung seit Einführung der Kartoffel.
Das Problem: Superlative klingen beeindruckend, sind aber juristisch riskant. Denn während Kunden vielleicht nur schmunzeln, schauen Gerichte genauer hin.
Zwischen Werbeübertreibung und Irreführung
Werbung lebt von Übertreibung. Niemand erwartet bei „unschlagbaren Preisen“, dass tatsächlich Boxhandschuhe verteilt werden. Doch die Grenze ist dort erreicht, wo Aussagen objektiv überprüfbar erscheinen.
Wenn eine Kampagne suggeriert, sie sei beispiellos, stellt sich die Frage: Wurde tatsächlich stärker gesenkt als jemals zuvor? Oder handelt es sich um eine kreative Auslegung dessen, was „größte“ bedeuten könnte?
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht hier eine Irreführung. Die Formulierung sei geeignet gewesen, Verbraucher in die Annahme zu versetzen, es handle sich um eine historisch einmalige Rabattaktion – obwohl es sich um eine gewöhnliche Preisoffensive gehandelt habe.
Der Discounter vor Gericht – und die Branche schaut zu
Für Lidl steht mehr auf dem Spiel als nur ein Werbeslogan. Der Ausgang des Verfahrens könnte Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche haben. Wenn Gerichte beginnen, Superlative strenger zu prüfen, dürfte das kreative Marketing künftig etwas weniger epochal ausfallen.
Vielleicht wird es dann nur noch die „sehr große Preissenkung dieser Woche“. Oder die „ziemlich beachtliche Rabattaktion“. Nicht ganz so weltbewegend – aber womöglich rechtssicherer.
Fazit: Wenn das Preisetikett zur Rechtsfrage wird
Der Prozess zeigt, wie schmal der Grat zwischen werblicher Zuspitzung und juristischer Übertreibung sein kann. Für Verbraucher ist die Frage am Ende simpel: War der Einkauf wirklich günstiger – oder nur die Wortwahl besonders großzügig?
Ob die „größte Preissenkung aller Zeiten“ tatsächlich historisch war oder lediglich historisch formuliert wurde, entscheidet nun das Landgericht Heilbronn.
Bis dahin bleibt festzuhalten: Im Zeitalter der Superlative kann selbst der Preis eines Joghurtbechers zur Grundsatzfrage werden.
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