📊 Kritische Analyse der Bilanz zum 31.12.2023
1. Eigenkapital:
- Eigenkapital: 0,00 EUR (wie bereits im Vorjahr)
- Das Unternehmen verfügt somit über kein haftendes Kapital.
2. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag:
- 2023: 2.343.061,93 EUR
- 2022: 1.611.263,78 EUR
- Dieser Posten zeigt: Verluste übersteigen die Aktiva deutlich und steigen weiter an.
- Das Unternehmen hat sein Eigenkapital nicht nur aufgebraucht, sondern befindet sich auch deutlich im negativen Bereich.
3. Verbindlichkeiten:
- 2023: 2.489.152,03 EUR, davon
- 727.949,01 EUR gegenüber Gesellschaftern
- Die Verbindlichkeiten haben sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht (2022: 1.784.560,21 EUR).
- Kurzfristige Verbindlichkeiten (unter einem Jahr) haben sich auffällig erhöht auf über 2,2 Mio. EUR – das verschärft den finanziellen Druck.
4. Vermögenswerte (Aktiva):
- Gesamtvermögen 2023: 2.508.174,66 EUR
- Davon nur ca. 31.878 EUR Umlaufvermögen, also geringe kurzfristig verfügbare Mittel
- Der größte Teil der Bilanzsumme entfällt auf den Fehlbetrag, nicht auf real verwertbare Werte
⚠️ Feststellung: Bilanzielle Überschuldung liegt vor
Eine bilanzielle Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um seine Schulden zu decken, und kein Eigenkapital mehr vorhanden ist. Genau das ist hier der Fall:
- Kein Eigenkapital
- Deutlicher, wachsender Fehlbetrag
- Hohe Fremdverbindlichkeiten
- Kaum liquide Mittel oder substanzielle Aktiva
Das bedeutet: Selbst bei hypothetischer Liquidation würde das Unternehmen nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen.
📚 Unterschied: Bilanzielle vs. insolvenzrechtliche Überschuldung
| Kriterium | Bilanzielle Überschuldung | Insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) |
|---|---|---|
| Definition | Eigenkapital in der Bilanz ist vollständig aufgebraucht oder negativ | Vermögen reicht nicht aus, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken |
| Bewertungsmaßstab | HGB-Bilanz, ggf. mit Buchwerten | Fortbestehensprognose, Liquidationswerte, realistische Bewertung |
| Maßgeblichkeit für Insolvenzverfahren | Informativ, aber nicht automatisch insolvenzpflichtig | Ja, bei negativer Fortbestehensprognose besteht Insolvenzantragspflicht |
| Prognoseelement | Nein | Ja, zentrale Frage: Ist das Unternehmen auf absehbare Zeit fortführbar? |
| Ausweg möglich durch | Kapitalerhöhung, Nachrangdarlehen, Umstrukturierung | Gleiche Maßnahmen, aber unter Zeitdruck und mit rechtlicher Prüfpflicht |
Wichtig: Eine bilanzielle Überschuldung ist ein Warnsignal, aber allein kein Insolvenzgrund, solange eine positive Fortbestehensprognose besteht.
✅ Empfehlungen / nächste Schritte
- Fortbestehensprognose erstellen lassen – durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Sanierungskonzept entwickeln, um Kapitalbasis zu stärken
- Gesellschafterdarlehen nachrangig stellen, um insolvenzrechtlich Entlastung zu schaffen
- Eigenkapitalmaßnahmen prüfen (z. B. Kapitalerhöhung, Debt-Equity-Swap)
- Liquiditätsmanagement schärfen, um kurzfristigen Verpflichtungen nachkommen zu können
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