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DEKA Investment gegen Volkswagen

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Beschluss In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG

I.

Die der Musterbeklagten mit Beschluss vom 3. April 2017 gesetzte und mit Beschluss vom 29. Juni 2017 verlängerte Frist wird auf ihren Antrag vom 20. November 2017 aus den darin genannten und mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 glaubhaft gemachten Gründen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 224 Abs. 2 ZPO bis zum 28. Februar 2018 verlängert.

II.

Wegen der erst Mitte Februar 2018 vorliegenden Stellungnahme der Musterbeklagten ist eine Vorbereitung der Sache durch den Senat bis zum ursprünglich vorgesehenen Beginn der mündlichen Verhandlung im April 2018 nicht möglich. Im Hinblick auf die nach Eingang der Stellungnahme der Musterbeklagten zu gewährenden Erwiderungsfristen für die Musterklägerin und Beigeladenen ist ein Beginn der mündlichen Verhandlung vor den Sommerferien nicht sinnvoll.

Hinzu kommt, dass die Besetzung des Senats sich zum 1.1.2018 ändern wird: Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Matussek wird aus dem 3. Zivilsenat ausscheiden und ausschließlich den ihr bereits seit August 2017 zugewiesenen 11. Zivilsenat leiten. Dies wird eine Einarbeitung der im 3. Zivilsenat an ihre Stelle tretenden Richterin oder des Richters erforderlich machen.

III.

Aus den unter II. genannten Gründen werden die mit Beschluss vom 29. Juni 2018 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung im April, Mai und Juni 2018 aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei den Terminsbestimmungen im Beschluss vom 29. Juni 2018 für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2018.

Braunschweig, 11. Dezember 2017

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde Dr. Hoffmann Dr. Matussek

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