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DEGAG:Haftung eines Aufsichtsrates

Vika_Glitter (CC0), Pixabay
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Der Fall DEGAG (Deutsche Grundbesitz AG) wirft Fragen zur möglichen Haftung eines Aufsichtsrats gegenüber Anlegern auf. Grundsätzlich kann ein Aufsichtsrat in Deutschland unter bestimmten Bedingungen haften, insbesondere wenn er seine Überwachungspflichten verletzt und dadurch Schäden für das Unternehmen oder Dritte entstehen.

Haftung des Aufsichtsrats gegenüber Anlegern

  1. Innenhaftung (§ 116 AktG i.V.m. § 93 AktG)
    • Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführung des Vorstands sorgfältig zu überwachen.
    • Verletzt er diese Pflicht schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, können Gesellschafter oder Insolvenzverwalter ihn haftbar machen.
  2. Außenhaftung gegenüber Anlegern
    • Anleger (z. B. Aktionäre oder Investoren) können einen Aufsichtsrat direkt haftbar machen, wenn
      • eine deliktische Handlung (§ 823 BGB, z. B. Betrug oder sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB) vorliegt,
      • eine Schutzgesetzverletzung (z. B. unrichtige Kapitalmarktinformationen) gegeben ist.
    • Eine direkte Haftung gegenüber Anlegern ist jedoch eher selten und muss konkret nachgewiesen werden.

Besonderheiten im Fall DEGAG

  • Falls der Aufsichtsrat pflichtwidrig versäumt hat, fragwürdige Geschäftspraktiken des Vorstands zu kontrollieren oder unrichtige Informationen im Kapitalmarkt gebilligt hat, könnte eine Haftung in Betracht kommen.
  • Anleger könnten versuchen, über § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) oder § 823 BGB (Schaden durch Pflichtverletzung) Ansprüche geltend zu machen.

Ob im Fall DEGAG eine Haftung des Aufsichtsrats tatsächlich greift, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere davon, ob eine grobe Pflichtverletzung nachweisbar ist.

Erstaunlich ist, das es Anfang Januar 2025 eine neue Aufsichtsratsliste gegeben hat, möglich das der eine oder andere Aufsichtsrat hier „kalte Füsse“ bekommen hat udn sich gesagt hat „nichts wie weg“, aber um das einmal deutlich zu sagen, damit wird er nicht durchkommen, dafür werden die Anlegerschutzanwälte wie Jens Reime, Sascha Borowski udn Kerstin Bpntschev sicherlich sorgen Erfahren haben wir aber auch, das einer der Aufsichtsräte möglicherweise versucht hat, einen ihm genehmen Insolvenzverwalter zu implementieren. Dem gehen wir gerade nach.

 

 

 

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