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DEGAG Vertrieb:Streit verkünden vor Gericht gegenüber einem Dritten

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Die Streitverkündung vor Gericht bedeutet, dass eine Partei eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Dritten offiziell darüber informiert, weil sie glaubt, dass dieser an dem Ausgang des Verfahrens ein eigenes rechtliches Interesse haben könnte.

Bedeutung und Zweck der Streitverkündung

  1. Absicherung der eigenen Rechtsposition:
    Die Partei, die die Streitverkündung ausspricht, will sicherstellen, dass sie den Dritten später möglicherweise in Regress nehmen kann. Falls sie den Prozess verliert, könnte sie gegen den Dritten Ansprüche geltend machen und verhindern, dass dieser sich später auf das verlorene Verfahren beruft.
  2. Erweiterung der Prozessbeteiligung:
    Der Dritte hat die Möglichkeit, dem Verfahren als Streithelfer beizutreten und diejenige Partei zu unterstützen, die ihm die Streitverkündung geschickt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich aktiv zu beteiligen.
  3. Wirkung für spätere Prozesse:
    Falls es später zu einem weiteren Verfahren zwischen dem Dritten und der Streitverkündenden kommt, kann sich der Dritte nicht mehr darauf berufen, dass er keine Gelegenheit hatte, Einfluss auf den ersten Prozess zu nehmen.

Beispiel für eine Streitverkündung

  • Ein Bauherr wird von einem Hauseigentümer wegen Baumängeln verklagt. Der Bauherr ist jedoch der Meinung, dass die Fehler durch den Architekten oder einen Subunternehmer verursacht wurden.
  • Um sich für einen möglichen späteren Regressprozess abzusichern, verkündet der Bauherr dem Architekten und dem Subunternehmer den Streit.
  • Falls der Bauherr verurteilt wird, kann er später den Architekten oder Subunternehmer auf Schadensersatz verklagen, ohne dass diese sagen können, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, sich bereits im ersten Verfahren einzubringen.

Gesetzliche Grundlage

Die Streitverkündung ist in den §§ 72–74 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Zusammenfassung

Die Streitverkündung ist ein juristisches Mittel, um einen Dritten frühzeitig in ein Gerichtsverfahren einzubeziehen, insbesondere wenn ein späterer Regressanspruch gegen ihn in Betracht kommt. Der Dritte kann sich am Prozess beteiligen, muss aber nicht – die Streitverkündung schützt aber die streitverkündende Partei vor späteren Einwänden des Dritten.

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