Diese Frage haben wir zwei Fachanwälten gestellt: Kerstin Bontschev aus Dresden und Jens Reime aus Bautzen. Ihre übereinstimmende Antwort: Entscheidend sind zwei Punkte – die Wirksamkeit der jeweiligen Nachrangklausel und das Vorliegen einer Insolvenzgefahr. Und selbstverständlich müssten die Insolvenzverfahren zunächst überhaupt eröffnet werden.
Steht das Verfahren, gilt:
Nur wenn die Nachrangklausel wirksam ist, entfaltet sie eine insolvenzverhindernde Wirkung. In diesem Fall hätte die betreffende DEGAG-Emittentin keine Zahlungen – weder Rückzahlungen des Anlegerkapitals noch Zinszahlungen – leisten dürfen, sofern dadurch eine Insolvenzgefahr entstanden wäre.
Ist die Klausel hingegen unwirksam, hätte jeder Anleger einen uneingeschränkten vertraglichen Anspruch auf seine Zahlung. Dann gäbe es für den Insolvenzverwalter keine Grundlage, diese Gelder zurückzufordern.
Der Insolvenzverwalter müsste also zweistufig prüfen:
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Hält die Nachrangklausel rechtlich stand?
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Bestand zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung eine Insolvenzgefahr?
Werden beide Fragen bejaht, könnte nach der Rechtsprechung des BGH eine Rückforderung in Betracht kommen – zunächst über einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sollte dieser wegen der sogenannten Kondiktionssperre ausgeschlossen sein (etwa bei entsprechender Kenntnis der Emittentin), bliebe als Alternative die Schenkungsanfechtung.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Insolvenzverwalter in eröffneten Verfahren positioniert – und ob sich nachweisen lässt, dass durch die Auszahlungen tatsächlich eine Insolvenzgefahr bestand.
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