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DEGAG-Insolvenzen: Kann man bei allen Genussrechts-Anbieterinnen ein und dieselbe Forderung anmelden?

Staatsanwaltschaft | © TPHeinz / Pixabay
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Klingt komisch? Ist aber so.

Stellen Sie sich vor, die Insolvenzverfahren über die Vermögen der DEGAG-Gesellschaften wären eröffnet. Und stellen Sie sich weiter vor, Sie haben einen Anlagevertrag mit einer DEGAG-Anbieterin abgeschlossen, sagen wir mit der DEGAG Kapital GmbH. Warum sollten Sie bei allen anderen Anbieterinnen (der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG WI 8 GmbH) und bei der Muttergesellschaft (DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG) gleichzeitig Forderungen in deren Insolvenzverfahren anmelden können, zusätzlich zu Forderungen gegen ihre eigene Vertragspartnerin? Sie hatten doch nur einen Vertrag, mit einer Gesellschaft, nicht mit allen vieren …

Doch, das geht. Rechtsanwalt Reime aus Bautzen hat die Lösung dafür. Gemäß neuester Rechtsprechung aus März 2025 sei genau das möglich: Sie melden Ihre Forderung bei allen Gesellschaften an. Dafür gibt es mehrere Voraussetzungen. Zum einen muss es sich um einen Schadensersatzanspruch handeln. Zum anderen muss es sich bei allen in Anspruch genommenen Gesellschaften, bei welchen Sie also Forderungen anmelden wollen, um identische Organe handeln. Dies muss drittens dazu führen, dass diese identischen Organe in amtliche Eigenschaft für ihre jeweilige Gesellschaft gehandelt haben, so dass diese Gesellschaften im Ergebnis so anzusehen sind, als wären sie mehrere Beteiligte an ein und demselben Schadensgrund.

Diese neueste Rechtsprechung hat sich laut Rechtsanwalt Reime aus dem INFINUS-Komplex ergeben. Dort wurden neben Schuldverschreibungen auch nachrangige Genussrechte angeboten.

Dazu müssten aber der Forderung Grund und die Forderung Höhe bei jeder Anbieterin entsprechend dargelegt werden, was immer auch individuelle Tatsachen beinhaltet. „Einfach einen Schadensersatzanspruch auf einem Formular ohne weitere Angaben zu behaupten, wird dabei nicht reichen, zumal es sich um mehrere Gesellschaften und spezielle Anforderungen handelt“, so Reime. Er empfiehlt anwaltliche Hilfe. Natürlich gibt es aus Insolvenzmassen naturgemäß wenig zu holen. Mit der neuen BGH-Rechtsprechung ließe sich das aber immerhin multiplizieren.

 

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