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DEGAG Die Satzung der Gesellschaft

geralt (CC0), Pixabay
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Reg. 270/23N

Bescheinigung gem. § 181 Abs. 1 AktG
Hiermit bescheinige ich gemäß § 181 Abs. 1 AktG, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Hauptversammlungsbeschluss über die Änderung desnGesellschaftsvertrages vom 24.08.2023 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.
Hannover, 24.08.2023sig.
Dr. Helen Mahne
N o t a r i n
Reg. 270/23N

Satzung
der

DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG.
1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31.12.2021 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen sowie die
Beratung dieser Beteiligungsunternehmen, die Übernahme der organisatorischen
und strategischen Leitung dieser Unternehmen, ferner der Erwerb eigenen
Vermögens und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer behördlichen oder gerichtlichen
Erlaubnis oder Genehmigung bedarf.
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet
erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann für diesen
Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben,
veräußern und sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. Sie
kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
§ 3
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
§ 4
Grundkapital und Aktien
4.1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 50.000,00
(in Worten: fünfzig tausend Euro)
4.2 Das Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 Stückaktien. Sämtliche Aktien werden als
Stammaktien ausgegeben, die auf den Namen lauten.
4.3 Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.
4.4 Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend vom
§ 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Die Form der Aktienurkunden, der
Gewinnanteil- und der Neuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats fest.
4.5 Die Ausgabe von Sammelaktien ist zulässig. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgaben festzulegen.
§ 5
Vorstand, Vertretung
5.1 Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand
besteht aus einer oder mehreren Personen.
5.2 Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Es können
stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann einen
Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des
Vorstands ernennen. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von
höchstens 5 Jahren bestellt.
5.3 Die Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst.
5.4 Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss
seiner Mitglieder, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den
Vorstand erlässt.
5.5 Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt dieser allein. Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen, mehreren oder allen
Vorstandsmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft stets einzeln zu
vertreten. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann einzelnen, mehreren oder allen
Vorstandsmitgliedern die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181
Alt. 2 BGB) erteilt werden.
§ 6
Aufsichtsrat
6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
6.2 Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
6.3 Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in
Ermangelung eines Ersatzmitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der
Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
6.4 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der
Gewählten, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird.
Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl
bestimmte Reihenfolge.
6.5 Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 7
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
7.1 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der
Vorsitzende leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die
Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge
der Abstimmungen.
7.2 Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden
auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch
mündliche, fernmündliche, schriftliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben
erfolgen. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende. Ein
Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der
Beschlussfassung besteht nicht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden
schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Die Beschlüsse des
Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7.3 Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem
Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertretenden abgegeben.
7.4 Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur
deren Fassung betreffen.
§ 8
Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9
Hauptversammlung, Stimmrecht
9.1 Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Einberufung
auch durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
9.2 Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
9.3 Die Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen.
Die Vollmacht kann nur textförmlich (d.h. E-Mail genügt) erteilt werden.

9.4 Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre, die in der
Hauptversammlung weder anwesend noch vertreten sind, ihre Stimme schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können. Der Vorstand ist
ferner ermächtigt, Umfang und Verfahren der Stimmabgabe gem. vorstehendem
Satz 1 im Einzelnen zu regeln.
§ 10
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR zzgl.
Umsatzsteuer, die sich zusammensetzen aus den Kosten der notariellen Beurkundung, der
Eintragung im Handelsregister sowie etwaigen Beratungskosten.
§ 11
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Gesellschaft und ihrer Organe mit ihren Aktionären als solchen ist der Sitz der Gesellschaft gemäß § 1 Ziff. 1.2.

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