Startseite Allgemeines „Das faktische Ende der börsennotierten Gesellschaft“ – Rechtsanwalt Blazek erklärt die Folgen der geplanten Auflösung der OnlineFILM AG
Allgemeines

„Das faktische Ende der börsennotierten Gesellschaft“ – Rechtsanwalt Blazek erklärt die Folgen der geplanten Auflösung der OnlineFILM AG

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
Teilen

Interviewer: Herr Rechtsanwalt Reime, was ist aus Ihrer Sicht die zentrale Botschaft dieser Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung?

Reime:
Die Einladung lässt kaum Interpretationsspielraum. Vorstand und Aufsichtsrat wollen die Gesellschaft auflösen. Das bedeutet, dass die OnlineFILM AG ihre bisherige operative Tätigkeit beendet und in die sogenannte Abwicklungsphase eintritt. Für Aktionäre ist das ein gravierender Einschnitt – wirtschaftlich betrachtet das Ende der Gesellschaft in ihrer bisherigen Form.

Interviewer: Was bedeutet eine Auflösung nach § 262 AktG konkret aus rechtlicher Sicht?

Reime:
Mit dem Auflösungsbeschluss verschwindet die Gesellschaft nicht sofort, aber ihr Zweck ändert sich grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt geht es nicht mehr um Wachstum, neue Projekte oder Geschäftsentwicklung. Stattdessen steht ausschließlich die Abwicklung im Vordergrund: Vermögenswerte sichern und verwerten, Verbindlichkeiten begleichen und – falls danach noch etwas übrig bleibt – eine mögliche Verteilung an die Aktionäre. Die Gesellschaft existiert dann nur noch zur Abwicklung.

Interviewer: Der bisherige Vorstand soll zum Abwickler bestellt werden. Ist das ein normaler Vorgang?

Reime:
Ja, das ist durchaus üblich, vor allem bei kleineren oder überschaubaren Aktiengesellschaften. Der Abwickler übernimmt die Verantwortung, den gesamten Prozess ordnungsgemäß durchzuführen. Wichtig für Aktionäre ist: Der Abwickler handelt nicht frei, sondern ist rechenschaftspflichtig und an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Interviewer: In der Tagesordnung ist vorgesehen, Verluste auf neue Rechnung vorzutragen. Was sagt das Aktionären?

Reime:
Das ist ein klares Signal, dass aktuell kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden ist. Die Verluste mindern das Eigenkapital und wirken sich unmittelbar auf die Frage aus, ob Aktionäre am Ende überhaupt noch mit einer Auszahlung rechnen können. Entscheidend ist, ob im Rahmen der Abwicklung noch verwertbare Vermögenswerte oder stille Reserven existieren.

Interviewer: Gibt es trotz Auflösung realistische Chancen auf Geld für Aktionäre?

Reime:
Theoretisch ja, praktisch ist das oft sehr unsicher. Zunächst müssen alle Gläubiger vollständig befriedigt werden. Erst danach dürfen verbleibende Mittel an Aktionäre verteilt werden. In vielen Abwicklungsfällen bleibt am Ende nichts oder nur ein sehr geringer Rest. Aktionäre sollten daher keine falschen Erwartungen haben.

Interviewer: Kritisch wirkt auch der Punkt, die Gesellschaft von der Abschlussprüfung befreien zu lassen. Wie bewerten Sie das?

Reime:
Das ist rechtlich zulässig, aber aus Anlegersicht eindeutig kritisch. Eine Abschlussprüfung sorgt für Transparenz und Kontrolle. Gerade in der Abwicklung, wenn Vermögenswerte veräußert und Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Folgen getroffen werden, ist eine unabhängige Prüfung eigentlich sinnvoll. Aktionäre sollten hier besonders aufmerksam sein und auf nachvollziehbare Berichte bestehen.

Interviewer: Welche Rechte haben Aktionäre auf der außerordentlichen Hauptversammlung?

Reime:
Aktionäre haben weiterhin umfassende Rechte: Sie können Fragen stellen, Auskünfte verlangen, Anträge einbringen und auch gegen die Auflösung stimmen. Allerdings zeigt die Einladung deutlich, dass Vorstand und Aufsichtsrat geschlossen hinter dem Auflösungsbeschluss stehen. Ohne eine organisierte Gegenmehrheit sind die Einflussmöglichkeiten begrenzt – dennoch ist die Teilnahme wichtig, um Informationen zu erhalten und Position zu beziehen.

Interviewer: Was raten Sie Aktionären jetzt ganz konkret?

Reime:
Ich rate dringend, die Hauptversammlung nicht als Formalität abzutun. Aktionäre sollten genau hinterfragen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wie hoch die Verbindlichkeiten sind und wie der Abwicklungsplan aussieht. Wer größere Beträge investiert hat, sollte prüfen, ob eine rechtliche Begleitung sinnvoll ist – insbesondere bei Unklarheiten, Interessenkonflikten oder mangelnder Transparenz.

Interviewer: Ihr abschließendes Fazit zur Einladung?

Reime:
Die Einladung markiert einen klaren Schlusspunkt unter die bisherige Geschichte der OnlineFILM AG. Für Aktionäre ist das keine positive Nachricht. Jetzt geht es darum, den Abwicklungsprozess aufmerksam zu begleiten und darauf zu achten, dass er ordnungsgemäß, transparent und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. Je informierter Aktionäre sind, desto besser können sie ihre verbleibenden Rechte wahrnehmen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Lebenslange Folgen eines Klinikfehlers: Gericht spricht vertauschter Spanierin fast eine Million Euro zu

Mehr als zwei Jahrzehnte nach einem folgenschweren Fehler in einem Krankenhaus erhält...

Allgemeines

BaFin warnt vor neuen Betrugsmaschen im Internet und über WhatsApp

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) hat erneut vor mehreren...

Allgemeines

Aktuell Konkurrenz durch KI: Google hat die Suche 2025 massiv verändert

Die Internetsuche, wie wir sie jahrzehntelang kannten, verändert sich rasant. Unter dem...

Allgemeines

Insolvenz:Uplifter Holding GmbH

Az.: IN 498/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Uplifter...