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Concept 1 Jens Blaume – Müssen Anleger auch hier Ausschüttungen zurückzahlen?

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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jens Blaume erreicht die Anleger eine weitere Hiobsbotschaft aufgrund drohender Insolvenzanfechtungen. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Harald Schwartz der Firma Concept 1, Inhaber Herr Jens Blaume, beabsichtigt gegenüber allen geschädigten Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung anfechtbare Vermögensabflüsse aus der Zeit vor der Insolvenz im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen.Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Dies ergibt sich aus § 1 der Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen auch verpflichtet, etwaige Anfechtungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zuge dieser Insolvenzanfechtungen wurden sämtliche ausgeschütteten Zahlungen an Anleger der Anfechtungsprüfung unterworfen. Soweit seitens der Firma Concept 1, Inhaber Jens Blaume, an Anleger Zahlungen geleistet hat, auf welche aufgrund des Schneeballsystems kein Anspruch bestanden hätte, droht deshalb die Anfechtung. Von den Anfechtungen sind die im Einzelfall zurück gewährten Einlagen nicht betroffen. Betroffen wären der derzeitigen Rechtsmeinung des Insolvenzverwalters nach jedoch sämtliche Ausschüttungen auf zugewiesene Scheingewinne. Dies will der Insolvenzverwalter hier auf Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO als sogenannte objektiv unentgeltliche Leistung anfechten. Die Rechtsgrundlage des § 134 Abs. 1 InsO erlaubt die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Insolvenzschuldners, die im Zeitraum bis vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Im vorliegenden Fall wurde der Insolvenzantrag am 5. August 2013 gestellt. Die Insolvenzanfechtungen des Herrn Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz wird sich demnach auf alle seitens der Firma Concept 1 ausgeschütteten Scheingewinne bis zum 5. August 2009 erstrecken.

Derzeit droht insbesondere die doppelte Inanspruchnahme durch aus unserer Sicht unrechtmäßige Steuerbescheide, veranlasst durch einen entsprechenden Erlass des Landesamt für Steuern in Bayern, mit welchem die ausgeschütteten Scheingewinne gleichfalls nachträglich noch der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent unterworfen werden sollen. Bemessungsgrundlage soll dabei der gesamte seitens Concept 1 zur Abrechnung gebrachte entstandene Scheingewinn sein, der jedoch nur unter Abzug der angeblich abgeführten Kapitalertragssteuer, d.h. in Höhe von 75 vom Hundert zur Auszahlung kam.

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