CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG – nichts Neues

Im Zusammenhang mit unserer gestrigen Berichterstattung zum Thema Nova Sedes eG, kamen dann auch Rückfragen wie es denn bei der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG aussehen würde? Nun aufsichtsrechtlich gibt es derzeit wohl keine Neuigkeiten zu berichten. Es gilt wohl immer noch die unten genannte Mitteilung der BaFin.

Wann das nun vor dem Verwaltungsgericht entschieden wird, das bleibt dann abzuwarten. Aufgrund der Corona-Pandemie dürfte es auch hier zu zeitlichen Verzögerungen kommen.

Zitat:

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.

One Comment

  1. DerPrüfer Donnerstag, 11.02.2021 at 12:17 - Reply

    Gut zu wissen, dass die BaFin wenigstens zukünftig bei Anlegerschutzbedenken ZWINGEND das Prospektbilligungsverfahren aussetzen muss, siehe § 8 Absatz 4 VermAnlG-E:

    „Hat die Bundesanstalt aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage
    im Verkaufsprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist.“

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-22-Anlegerschutzstaerkungsgesetz/2-Regierungsentwurf.pdf

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